Unterstützung bei Förderungen
In Zeiten von voranschreitenden, allgemeinen Teuerungen wird es umso wichtiger, die Förderungen in Anspruch zu nehmen, die für Sie als Klient:innen in der 24 Stunden Betreuung in Frage kommen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fördermöglichkeiten für Sie zusammengefasst. Bei Fragen stehen wir gerne telefonisch zu Ihrer Verfügung.
Im Jahr 2007 wurden die Rahmenbedingungen für eine qualitätsgesicherte 24-Stunden Betreuung auf legaler Basis geschaffen und gleichzeitig auf Initiative des Sozialministeriums auch ein entsprechendes Fördermodell entwickelt. Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministerium-service mit seinen neun Landesstellen.
Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen gewährt werden.
Die Förderung für die 24-Stunden-Betreuung Pflegebedürftiger daheim wurde 2023 zweimal erhöht. Sofern zwei selbstständige Personenbetreuer zum Einsatz kommen, beträgt die Förderung daher aktuell 800 Euro monatlich. Beim Einsatz von unselbstständigen Personenbetreuer und -betreuerinnen liegt die Förderung bei 1.600 Euro monatlich. Der Unterschied wird mit der jeweiligen Höhe der Sozialversicherungsabgaben bei selbstständigen oder unselbstständigen Betreuungsverhältnis begründet.
Unser Service
Unsere Kundenberater:innen bereiten für Sie, die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen der Personenbetreuer:innen vor und füllen mit Ihnen gemeinsam den in der Betreuungsmappe enthaltenen Förderantrag aus.
Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine pauschale Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.
Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Gleichzeitig werden durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert.
Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld
Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden,
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden)
Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.
Höhe des Pflegegeldes
Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen um den Pensionsanpassungsfaktor erhöht und jährlich valorisiert. Durch diese Erhöhung werden einerseits der Pflege zu Hause mehr Mittel zur Verfügung gestellt, andererseits im stationären Bereich die Sozialhilfebudgets der Länder entlastet, weil aus dem Pflegegeld ein höherer Deckungsbeitrag zur Verfügung steht.
Die aktuellen Beträge können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
Mehr als 65 Stunden | 1 | 192,00 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 354,00 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 551,60 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 827,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn | 5 | 1.123,50 Euro |
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | ||
Mehr als 180 Stunden, wenn | 6 | 1.568,90 Euro |
zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder | ||
die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | ||
Mehr als 180 Stunden, wenn | 7 | 2.061,80 Euro |
keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder | ||
ein gleich zu achtender Zustand vorliegt |
Erschwerniszuschlag
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.
Wo muss der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?
Bezieherinnen und Bezieher einer Pension oder Rente bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, zum Beispiel
- bei ASVG-Pension die Pensionsversicherungsanstalt (PVA),
- bei Bundespension, Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde sowie Pension bei Eisenbahnen und Bergbau, die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- bei GSVG-Pension (Gewerbetreibende) und BSVG-Pension (Bauern) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherungsanstalt,
- bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zum Beispiel als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.
An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, zu richten.
Ablauf des Pflegegeldverfahrens
Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den Pflegebedarf festzustellen. Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann.
Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf oesterreich.gv.at.
Die Broschüren „Pflege” der Schriftenreihe Ein:BlICK und Informationen zum Pflegegeld in leichter Sprache stehen im Broschürenservice zum Download bereit.
Begutachtung
Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder in manchen Fällen von einer diplomierten Pflegefachkraft aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die Sachverständige/der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der Pflegebedürftigen/beim Pflegebedürftigen und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die gebührende Pflegestufe ist eine Rechtsfrage und trifft der Sozialversicherungsträger oder das Gericht.
Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.
Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV).
Unser Service
Um für Sie der Erlangung der höchstmöglichen Pflegegeldeinstufung zu erzielen, unterstützt Sie nach Bedarf ein mit uns kooperierender Pflegesachverständiger bei der Zusammenstellung bestehender und Einholung neuer Befunde und begründet, bezugnehmend auf die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, im Rahmen einer pflegefachlichen Stellungnahme , den bestehenden Pflegebedarf.
Rechtsgrundlagen
- 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998
Anspruch
- Einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege (inkludiert 24-Stunden-Betreuung, mobile Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege) haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können.
- Der Kostenzuschuss wird nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen gewährt.
- Die maximale Höhe des Zuschusses ist mit der Zuzahlungsleistung bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung begrenzt.
Voraussetzungen
- Aufenthalt in der Steiermark
- Finanzielle Hilfsbedürftigkeit: Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten für die erforderliche mobile Pflege nicht durch das Einkommen, das verwertbare Vermögen, das Pflegegeld und den Zuschuss vom Sozialministeriumservice (im Falle der 24-Stunden-Betreuung) bzw. den Landes- und Gemeindezuschuss (im Falle der Hauskrankenpflege) bestritten werden können.
Zuständige Stelle
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Kostenzuschuss ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.
- Der Antrag wird unverzüglich behandelt, sobald alle erforderlichen Unterlagen eingelangt sind.
Unser Service
Unsere Kundenberater:innen stellen Ihnen die Antragsformulare bereit und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare und der Organisation nötiger Unterlagen und Dokumente.
Rechtliche Grundlage
- Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
- Unter ambulante soziale Diensten unter § 34 Abs. 2 Z 1 „Hilfen zur Weiterführung des Haushalts und zur persönlichen Assistenz“ genannt werden: darunter ist auch die 24-Stunden-Betreuung zu verstehen.
- Die Abwicklung erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörden.
Voraussetzungen
- Die Förderung gebührt nur auf Antrag.
- Voraussetzung ist auch eine Förderung nach dem § 21 b des Bundespflegegeldgesetzes durch das Sozialministeriumservice
- Vorliegen der Pflegegeld-Stufe 4 dar – bei fachärztlich bestätigter demenzieller Erkrankung reicht die Pflegegeld-Stufe 3.
Höhe der Förderung
- Abhängig vom Einkommen und dem Pflegegeld des pflegebedürftigen Menschen
- ergibt sich aus der Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der 24-Stunden-Betreuung (inkl. Betreuungshonorar, Fahrtkosten, Agenturgebühren, allfällige SV-Abgaben – allerdings ohne die Verpflegungskosten) und dem Selbstbehalt der betreuten Person, der sich aus dem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz zuzüglich dem Pflegegeld und der Förderung des Sozialministeriumservice (275 Euro pro Monat oder 550 Euro bei zwei BetreuerInnen)
- Die Förderung ist mit bis zu 600 Euro pro betreuter Person (bzw. für ein Paar) in Sonderfällen bis 800 Euro und Monat begrenzt.
Antrag
Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistraten Eisenstadt und Rust mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Unser Service
Unsere Kundenberater:innen stellen Ihnen die Antragsformulare bereit und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare und der Organisation nötiger Unterlagen und Dokumente.