Aktuelle Informationen

Im folgenden sehen Sie chronologisch geordnet aktuelle Informationen, welche den Bereich der 24h Betreuung im Allgemeinen, unsere Kund*innen,  die von uns vermittelten Personenbetreuer*innen oder unsere LebensWerte Team betreffen. So bleiben Sie jederzeit am neuesten Stand!

27.04.2023

Unsere Forderungen an Bundesminister Johannes Rauch für die 24 Stunden-Betreuung

Im Rahmen des diesjährigen Pflegemanagementforums hat unser Geschäftsführer Dr. Mario Tasotti als Branchenvertreter zum wiederholten Male  Herrn Bundesminister Johannes Rauch persönlich mit den dringenden Anliegen der 24 Stunden Betreuung konfrontiert. Entsprechend des Rates seitens des Bundesministers, man könne in der Politik nur etwas erreichen, wenn man laut und lästig ist, haben wir folgenden Forderungen abermals Nachdruck verliehen:

 

1. Forderung: Erhöhung der Förderungen in der 24 Stunden Betreuung

-Vollständige Valorisierung der Förderung seit Einführung 2007
-Fairnessbonus: Förderungen zur Finanzierung angemessener Betreuer:innenhonorare
-Qualitätsbonus: Förderung um die Qualitätssicherung durch die Fachpflege zu ermöglichen

 

2. Forderung: Vereinfachter Zugang aus Drittstaaten für selbständige Personenbetreuer:innen

– Schaffung eines eigenen Aufenthaltstitels “Niederlassungsbewilligung – selbständige Personenbetreuung“
– nur für Angehörige bestimmter, der EU benachbarter Drittstaaten mit
– einem rascheren Verfahren,reduzierteren Voraussetzungen und längeren Gültigkeiten

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

03.02.2023

Vorgebliche Erhöhung der Förderung auf 640 Euro zur 24-Stunden-Betreuung ist real eine Kürzung

Experten aus der Betreuungs-Branche verlangen monatliche Erhöhung um 900 Euro um gestellte Aufgaben bewältigen zu können

Die Entscheidung des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Förderung zur 24-Stunden-Betreuung um nur 90 Euro zu erhöhen, verursacht eine Menge sozialpolitischer Probleme und menschliche Tragödien in betroffenen Familien. Das stellt heute Harald G. Janisch, Fachgruppenobmann Personenberatung und Personenbetreuung in der Wirtschaftskammer Wien, fest. Diese Erhöhung deckt nicht einmal den Wertverlust der Förderung seit 2007 ab. Seit damals ist die Förderung mit 550 Euro monatlich gleich hoch.

„Mich trifft auch die mangelnde Gesprächsbereitschaft. Seit über einem Jahr liegt im Ministerium ein Konzept für die Weiterentwicklung der 24-Stunden-Betreuung.”

Harald G. Janisch

Folgende Probleme werden, so Janisch, auf Österreichs Sozialsystem zukommen: Die Betreuerinnen werden mangels endlich angepasster, fairer Honorare Österreich zunehmend verlassen. Sie werden in anderen Ländern wie z.B. der Schweiz und Deutschland, in denen sie besser bezahlt werden, arbeiten. Wie bisher betreute Klienten berichten, hat dieser Exodus bereits begonnen. Das heißt aber, warnt Janisch, dass rund 40.000 betreute Menschen und deren hunderttausende Angehörige in Österreich einer ungewissen Zukunft entgegen blicken. Für sie gibt es nämlich zu wenig, in manchen Bereichen gar keine Plätze in Heimen oder stundenweise Heimhilfen. Die Entscheidung des Sozialministeriums ist, so Janisch, umso unverständlicher, da die Betreuung eines Klienten durch die 24-Stunden-Betreuung den Staat weniger kostet als die vielfach teureren Heime. Dazu liegen der Fachgruppe Abrechnungen von bis zu 9.000 Euro im Monat vor. „Mich trifft auch die mangelnde Gesprächsbereitschaft. Seit über einem Jahr liegt im Ministerium ein Konzept für die Weiterentwicklung der 24-Stunden-Betreuung, erstellt von den zuständigen Vertretern aus der Wirtschaftskammer, aus den zuständigen Verbänden und Trägerorganisationen. Doch ein konkretes Gespräch zu diesem Konzept gab es dort mit uns bisher nicht“, hält Janisch fest.

 

Wir stehen am Beginn einer Pflegekatastrophe

„Wir stehen am Beginn einer Pflegekatastrophe“, sagt der Geschäftsführer der Malteser Care GmbH, Helmut Lutz. Für ihn muss „die 24-Stunden Betreuung für die Menschen wieder leistbar werden! Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, alles dafür zu tun, dass die 24-Stunden Betreuung in Österreich ein fixer Bestandteil der österreichischen Pflegelandschaft bleibt. Es muss nicht nur ihre Finanzierung adäquat angepasst und sichergestellt werden, sondern es müssen ebenso ausreichend qualifizierte Betreuungspersonen in Österreich für die Betreuung von Klientinnen und Klienten zur Verfügung stehen. Das ist eine der ganz wenigen und sehr rasch umzusetzenden Chancen um, wenn überhaupt noch möglich, den bevorstehenden Kollaps des Pflege- und Betreuungssystems in Österreich zu verhindern.“

 

Betreute Klienten müssen nun monatlich mehr für Energie zahlen als Erhöhung der Förderung ausmacht

Evelyn Brezina leidet an der Glasknochenkrankheit und ist daher auf zuverlässige Betreuungspersonen angewiesen. Sie ist empört über die geringe Erhöhung der Förderung: „Ab jetzt können es alle zu Betreuenden selbst am Konto sehen. So sieht die Hilfe der Bundesregierung in der 24-Stunden-Betreuungs-Misere aus: Der Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung wurde von monatlich 550 Euro um nur 90 Euro erhöht. Aber wenn ein Mensch mit meiner Pflegestufe 7 im Pflegeheim betreut wird, bezahlt – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich – die öffentliche Hand bis zu  9.000 Euro im Monat!“ Brezina fragt, wie sie als Berufsunfähigkeitspensionistin mit Mindestpension und Pflegestufe 7 mit dieser Erhöhung ihren zwei Betreuerinnen mehr Honorar bezahlen können soll, wenn sie nun für Heizung und Strom 130 Euro mehr pro Monat ausgeben muss.

 

Die Politik darf ein gut eingespieltes System nicht aushungern 

Johannes Wallner, Geschäftsführer für den Bereich ÖQZ im Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen, ist mittels Auftrags seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Zertifizierung der Agenturen nach ÖQZ-24 verantwortlich. Zertifizierte Organisationen von Personenbetreuung, also Vermittlungsagenturen, haben deutlich mehr als die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sind mit dem Zertifikat „ÖQZ-24“ den Weg in eine entsprechende Qualitätsoffensive und Professionalisierung gegangen.

„Gerade die Einbindung der Fachpflege hat zu einer deutlichen Qualitätsentwicklung und damit zu mehr Sicherheit für alle Beteiligten geführt. Diese positive Entwicklung ist jetzt in Gefahr, wenn die Politik diese wichtige Säule der Betreuung und Pflege in Österreich nicht ausreichend finanziert“, sagt Wallner. Und weiter: „Wir haben im Auftrag des Sozialministeriums ein Fördermodell vorgelegt, das die Umsetzung laut aktuellem Regierungsprogramm ermöglicht. Das geht in zwei Richtungen: faire Honorare für die Betreuerinnen sowie finanzielle Abgeltung der Fachpflege. Beides kann von den Familien nicht mehr gewährleistet werden. Die Politik darf hier ein gut eingespieltes System nicht aushungern!“ 

 

Personenbetreuerinnen vermissen Fairness der Politik ihnen gegenüber

„Wir dachten, nachdem jetzt die Familienbeihilfe wieder ungekürzt an die Betreuerinnen aus den osteuropäischen Ländern ausbezahlt wird, wird man mit uns Betreuerinnen in Österreich fair umgehen“, sagt Bibiana Kudziova, Vertreterin der Personenbetreuerinnen in der Wirtschaftskammer Wien. Aber, so Kudziova, mit der minimalen Erhöhung der Förderung zur 24-Stunden-Betreuung hat sich diese Hoffnung wieder einmal zerschlagen. „Sie leben in der Stadt, am Land, nebenan in der Nachbarwohnung. Man sieht sie meistens nicht. Wenn sie aber nicht mehr kommen, tut das sehr weh“, weiß Kudziova. Sie spricht von den rund 80.000 Betreuerinnen in Österreich, die täglich über 40.000 verschiedene Schicksale in ihren Händen halten und betreuen.  „Das sind die Schicksale jener Menschen, die allein nicht mehr überleben können. Die Betreuerinnen sind immer da, Tag und Nacht, wann immer die Klienten bzw. deren Familien sie brauchen. Was sie leisten, ist leider für die Politik unsichtbar. Dennoch verdienen sie größte Anerkennung der Gesellschaft. Das muss sich auch in der Bezahlung adäquater Honorare zeigen, die aber ohne entsprechende Erhöhung der Förderung nicht möglich sind“, so Kudziova, die Fairness von Seiten der Politik für ihre Kolleginnen verlangt.

 

Förderung zur 24-Stunden-Betreuung wird wieder nicht jährlich um die Inflation valorisiert – andere Sozialleistungen schon

„Um für die betreuten Klienten, an die die Förderung ausbezahlt wird, die Teuerung der vergangenen Monate abzufangen und an die Betreuungskräfte faire Honorare bezahlen zu können, sowie die im Regierungsprogramm vorgesehene  Qualitätssicherung zu ermöglichen, ist eine Erhöhung der monatlichen Förderung um 900 Euro unabdingbar,“ verlangt Karin Hamminger, Präsidentin der Österreichischen Bundesinteressensgemeinschaft für Agenturen zur Organisation von Personenbetreuung (ÖBAP). Hamminger bemängelt an der Erhöhung des Sozialministeriums, dass mit den 90 Euro nicht einmal die Teuerung der täglichen Einkäufe – geschweige die stark gestiegenen Energiekosten – abdeckt werden können. Hamminger: „Von der im Regierungspapier erwähnten Qualitätssicherung bei der Betreuung wird ohnehin nicht mehr gesprochen. Es wäre für die Politik ein Gebot der Stunde, den betroffenen Klienten und Betreuerinnen einen menschlich anständigen Umgang entgegenzubringen. Ohne eine adäquate Erhöhung der Förderung ist auch die Einhaltung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Hinblick auf die Tätigkeit von diplomiertem Pflegepersonal in der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr möglich.“ Die Präsidentin der ÖBAP weist auch auf einen anderen Kritikpunkt hin: „Es ist ärgerlich, wenn der Eindruck entsteht, als würde die Förderung der 24-Stunden-Betreuung nun jährlich um die Inflation erhöht. Das betrifft tatsächlich einige Sozialleistungen, aber diese Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist im entsprechenden Gesetz nicht enthalten. Hier dürfte ein Fehler unterlaufen sein. Anderenfalls muss ich annehmen, dass bewusst mit zweierlei Maß gemessen wird. Und das auf Kosten jener, die sich nicht mehr selbst wehren können. Eine Gleichstellung mit den anderen Sozialleistungen im Gesetz zur jährlichen Inflationsanpassung, könnte diesen Mangel leicht korrigieren.“

 

Auch Einkommensgrenzen, die zum Bezug der Förderung berechtigen, müssen nach 15 Jahren endlich valorisiert werden

Auf die seit 15 Jahren niemals angepasste Förderung von 550 Euro pro Monat verweist auch der Jurist, Mario Tasotti, Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Betriebsorganisation von Vermittlungsagenturen. Dadurch ist diese Förderung massiv entwertet, betont Tasotti. Nur um das gleiche Kaufkraftniveau wie 2007 zu erreichen, müsste die Förderung jetzt auf rund 800 Euro angehoben werden. Die nun erfolgte Erhöhung um 90 Euro auf 640 Euro bedeutet real nach wie vor eine Förderreduktion um 160 Euro! Und Tasotti verweist auf noch ein sehr wesentliches Detail, das bei der 90 Euro Erhöhung nicht berücksichtigt wurde: Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist aktuell auch an eine Einkommensgrenze von 2.500 Euro gebunden, welche seit 2007 ebenfalls nie valorisiert wurde. Durch die laufenden, inflationsbedingten Erhöhungen der Einkommen und Pensionen seit 2007 müsste diese Einkommensgrenze, um sie real auf demselben Niveau zu halten, auf mittlerweile über 3.500 Euro erhöht werden. Daher verlieren betreuungsbedürftige Personen auch die aktuelle Förderung oder können diese nicht in Anspruch nehmen, da ihre Einkommen/Pensionen inflationsbedingt über die Grenze gestiegen sind. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen ist deren Kaufkraft jedoch nicht gestiegen und sie müssen dennoch die gesamten Kosten der 24-Stunden-Betreuung aus eigener Tasche bezahlen.

 

Förderung monatlich um 900 Euro statt 90 Euro erhöhen

Tasotti: „Im Regierungsprogramm gibt es ein klar definiertes Ziel: Eine stabile, qualitätsvolle 24-Stunden-Betreuung! Um das und die flächendeckende Ausrollung des ÖQZ24-Qualitätszertifikates erreichen zu können, sowie faire, adäquate Betreuungshonorare bezahlen und die notwendige fachpflegerische Qualitätssicherung gewährleisten zu können, braucht es mehr: Und zwar durchschnittlich 900 Euro im Monat statt 90 Euro! Das entsprechende Fördermodell liegt dem Sozialministerium seit mehr als eineinhalb Jahren vor. Nur so kann das Szenario einer großen Anzahl von unversorgten, betreuungsbedürftigen Menschen vermieden werden. Gleichzeitig ist das für das Sozialsystem noch immer wesentlich günstiger als ein Aufenthalt im Heim.

Mit einer Erhöhung um 900 Euro pro Monat, so fasst Tasotti zusammen, können drei Bereiche abgedeckt werden:

  • endlich eine Valorisierung der seit 15 Jahren nie um die Inflation valorisierten Förderung,
  • Erhöhung der Honorare für die Betreuerinnen,
  • Sicherung der Qualität wie im Regierungsprogramm vorgegeben.

news.wko.at, 03.02.23

09.11.2022

OPEN PETITION: MEHR FAIRNESS FÜR DIE 24-STUNDEN-BETREUUNG IN ÖSTERREICH!

Liebe Betreuer*innen,

 

 

die 24-Stunden-Betreuung ist ein unverzichtbarer Teil der Versorgung von älteren und kranken Menschen in Österreich.

Die Förderung für 24-Stunden-Betreuung wurde seit ihrer Einführung vor über 15 Jahren NICHT erhöht!

 

Darunter leiden nicht nur pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige, sondern insbesondere wir Betreuer:innen!

Die Kosten steigen, die Förderung wird entwertet, die Haushalte kommen an ihr finanzielles Limit, die Honorare bleiben zurück. Das können wir nicht weiter hinnehmen! Wir haben mehr Fairness verdient!

 

Im Sinne der Versorgungssicherheit in Österreich und einer fairen 24-Stunden-Betreuung fordern wir Betreuer/innen daher eine längst überfällige Erhöhung der Förderung:

 

  •   Wir fordern einen kompletten Ausgleich der Inflation und des Wertverlustes seit 2007!
  •    Wir fordern einen zweckgewidmeten Aufschlag auf die Förderung zur Bezahlung besserer Honorare!
  •    Wir fordern eine Umsetzung der Verbesserungen noch im Jahr 2022!

 

ZUR PETITION:

 

Rumänisch: https://www.openpetition.eu/at/petition/online/mai-multa-corectitudine-pentru-sectorul-asistentei-personale-pe-timp-de-24-de-ore-pe-zi-din-austria

Ungarisch: https://www.openpetition.eu/at/petition/online/toebb-meltanyossagot-a-24-oras-ellatasert-ausztriaban

Slowakisch: https://www.openpetition.eu/at/petition/online/viac-ferovosti-pre-24-hodinovu-starostlivost-v-rakusku-2

Bulgarisch: https://www.openpetition.eu/at/petition/online/povece-spravedlivost-za-24-casovoto-obsluzvane-v-avstria

 

 

 

 

Vielen Dank für Euro Unterstützung,

 

Euer Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

28.10.2022

PRESSESPIEGEL zum Pressegespräch : Von 24-Stunden-Kräften betreute Klienten und Angehörige rufen um Hilfe

25.10.2022

EINLADUNG Pressegespräch: Von 24-Stunden-Kräften betreute Klienten und Angehörige rufen um Hilfe

Österreich steuert sehenden Auges einem Betreuungsnotstand entgegen

Wien (OTS) – Vom Sozialminister wurde versprochen, im Rahmen der Pflegereform auch bei der 24-Stunden-Betreuung Verbesserungen vorzunehmen. Doch die 24-Stunden-Betreuung ist bei den bisherigen Maßnahmen der Pflegereform NICHT berücksichtigt worden. Das führt nun angesichts der enormen Teuerung dazu, dass sich betreute Klienten bzw deren Angehörige die Betreuung durch 24-Stunden-Kräfte zunehmend nicht mehr leisten können. Österreich steuert sehenden Auges einem Betreuungsnotstand entgegen. Es sind rund 35.000 betreute Menschen betroffen und mehre hunderttausend Angehörige. Nun rufen diese Menschen um Hilfe und erzählen ihre Geschichten von Krankheit, Betreuung, Entbehrung und Existenzängsten.

 

Pressegespräch: Von 24-Stunden-Kräften betreute Klienten und Angehörige rufen um Hilfe

Ihre Gesprächspartner sind:

– Alfred Schöffberger, Angehöriger
– Franz Nowotny, Angehöriger
– Günther Tepech, Angehöriger
– Eva Brezina, betreute Klientin
– Christine Nowotny, Klientin
– Dr. jur. Mario Tasotti, ExpertInnenvertreter und Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Von 24-Stunden-Kräften betreute Klienten und deren Angehörige rufen um Hilfe.

Datum: 28.10.2022, 09:30 Uhr

Ort: Cafe Landtmann
Universitätsring 4, 1010 Wien, Österreich

 

 

16.05.2022

COVID-19-Einreiseverordnung 2022 (BGBl. II Nr. 186/2022)

Das BMSGPK hat am Freitag, den 13.05.2022 die neue COVID-19-Einreiseverordnung 2022 (COVID-19-EinreiseV) verlautbart. Im Sinne der leichteren Lesbarkeit und eines erleichterten Vollzugs wird die COVID-19-EinreiseV zu BGBl. II Nr. 186/2022 damit neu gefasst. Die neue COVID-19-EinreiseV gilt ab heute, Montag, 16.05.2022 und sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Entfall der generellen 3G-Nachweis-Pflicht für die Einreise nach Österreich
Aufgrund der epidemiologischen Lage entfällt die generelle 3G-Nachweis-Pflicht für die Einreise in das Bundesgebiet.

Damit erfolgt ein Systemwechsel der Einreiseverordnung hin zu punktuellen Einreiseregeln nur für Virusvariantengebiete: Die COVID-19-EinreiseV beschränkt sich derzeit nur auf die Bereitstellung von Regelungen für die Einreise aus Staaten oder Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Virusvariantengebieten laut Anlage 1, derzeit keine Staaten!). Dies wären Staaten, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

Da derzeit kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet der Anlage 1 klassifiziert ist, sind aktuell keinerlei (gesundheitspolizeiliche) Einschränkungen/Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehen.

Regeln bei Einreise aus Virusvariantengebieten (Anlage 1, dzt. keine Staaten)
Für die Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es eines 3G-Nachweises (Geimpft, Genesen oder Getestet). Darüber hinaus ist – wie bereits nach dem bisherigen Einreiserecht – eine zehntägige Quarantäne anzutreten und eine Registrierung vorzunehmen. Die Quarantäne kann frühestens am 5. Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigentest) beendet werden. Von dieser Quarantänepflicht bestehen – wie bisher – zahlreiche Ausnahmen, u.a. für Pendler:innen. Auch bleiben die Ausnahmen zur Verpflichtung der Vorlage eines 3G-Nachweises bestehen (z.B. für Schwangere oder Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können).

Weitere Neuerungen
 

  • § 1 Abs. 3 neu COVID-19-EinreiseV erfasst die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Einreiseverordnung, die aus systematischen Gründen nunmehr in § 1 aufgenommen werden. Die Ausnahmegründe entsprechen inhaltlich im Wesentlichen jenen des § 9 der Vorgängerverordnung (siehe Details in der COVID-19-EinreiseV).
  • Die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr werden umformuliert und neu aufgelistet. Die vorgeschriebenen Impf- und Genesungsintervalle entsprechen Großteiles der bisherigen Rechtslage. PCR-Tests (Gültigkeit 72h) und Antigentests (Gültigkeit 24h) sind weiterhin möglich. Impfnachweise behalten – trotz innerstaatlicher Verkürzung auf 180 Tage – eine Gültigkeitsdauer von 270 Tagen. Von der allgemeinen Gültigkeitsdauer abweichend, wird für Personen unter 18 Jahren eine längere Gültigkeit von 365 Tagen nach Abschluss der ersten Impfserie (zwei Impfdosen bzw. eine Impfdosis bei Einmalimpfstoffen) normiert. Zudem wird nun die Gültigkeit von Impfnachweisen einer weiteren Impfung („Booster“) zeitlich nicht mehr begrenzt. Bei Einmalimpfstoffen genügt weiterhin – in Divergenz zu innerstaatlichen Bestimmungen – die einmalige Impfung, um einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu generieren. Die bisherigen Mindestabstände zwischen den Impfungen wurden aufgehoben.
  • Kontrollen betreffend die Einhaltung der Einreisebestimmungen sind nunmehr auch vorab durch die jeweiligen Beförderungsunternehmen durchzuführen (§ 6 neu). Sie dürfen Personen aus Virusvariantengebieten der Anlage 1 nur nach Österreich befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden. Die Bestimmung tritt – zeitverzögert zur restlichen Verordnung – mit 15. Juni 2022 in Kraft.

Die restlichen Bestimmungen entsprechen Großteiles der bisherigen Rechtslage.

Die neue COVID-19-Einreiseverordnung 2022 tritt mit heute in Kraft. Gleichzeitig tritt die (alte) COVID-19-Einreiseverordnung 2021 außer Kraft.


Die Änderungen der FAQ zur Einreise nach Österreich sollten bereits aktualisiert worden sein.


Euer Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

11.04.2022

15. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV)

Das BMSGPK hat gestern die 15. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV) verlautbart. Die Novelle zur COVID-19-EinreiseV (BGBl. II Nr. 152/2022) gilt seit heute Montag, 11. April 2022 und sieht folgende Änderung vor:


Ausnahmeregelung für Pendler

Derzeit gilt 3G für die Einreise in das Bundesgebiet: Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten 10 Tage nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten) aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis vorzuweisen: Sie müssen geimpft, genesen oder getestet (PCR-Test mit 72h Gültigkeit oder Antigentest mit 24h Gültigkeit) sein. Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich).

NEU: Durch die 15. Novelle wird eine Ausnahmeregelung für Personen geschaffen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen. Sie können ohne 3G-Nachweis einreisen, müssen keine Registrierung durchführen und sind auch nicht zum Antritt einer Quarantäne verpflichtet. Dies gilt nicht bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten).


Was gilt als regelmäßiger Pendlerverkehr?

Regelmäßige (Berufs-)Pendler:innen können ihre Pendlereigenschaft zum Beispiel durch eine Bestätigung nachweisen (siehe Bescheinigung für Berufspendler); zusätzlich empfehlen wir die Mitnahme von Kopien des Arbeitsvertrags sowie von Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern, wie beispielsweise den Meldezettel aus dem Heimatland. Ein regelmäßiger Pendlerverkehr ist erforderlich: d.h. Tages-, Wochen- und Monatspendler:innen reisen regelmäßig ein und fallen unter die gegenständliche Ausnahme; eine Einreise, die nicht einmal im monatlichen Rhythmus erfolgt, wird in der Regel nicht als regelmäßiger Pendlerverkehr anerkannt.

Die restlichen Bestimmungen der COVID-19-EinreiseV bleiben unberührt und gelten weiterhin. 

Euer Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

04.04.2022

Änderungen im Wiener Testsystem "Alles gurgelt!" - Wie kommen Personenbetreuer*innen zu mehr als 5 Gratis-Tests pro Monat?

Das Gesundheitsministerium hat bekanntgegeben, dass mit 01.04.2022 das Wiener Testsystem “Alles gurgelt!” geändert wird. Ab diesem Zeitpunkt stehen der Bevölkerung nur mehr fünf kostenlose PCR-Tests pro Monat zur Verfügung. Für Organisationen, die laut der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dazu berechtigt sind, besteht die Möglichkeit auch weiterhin mehr als fünf kostenlose Testungen pro Monat zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Besonderheit Ihrer Tätigkeit freut es uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass es gelungen ist, dass Ihnen als selbständige PersonenbetreuerInnen, wie bisher, monatlich mehr als 5 kostenlose PCR-Tests zur Verfügung stehen.

Wenn Sie bereits über „Alles gurgelt“ testen, dann ändert sich grundsätzlich nichts für Sie. Es wird beim Start der Testung eine Auswahlmöglichkeit geben, in welcher Sie bitte anklicken, dass Sie PersonenbetreuerIn sind.

Wenn Sie „neu“ einsteigen gilt:

Wie kommen Sie zu den Test-Kits und zum QR-Code/Abholcode?

  • Wählen Sie „Registrieren“ um ein Konto zu erstellen oder „Zur Anmeldung“ wenn Sie sich bei einem erstellten Konto anmelden wollen
  • Ihren persönlichen Abholcode finden Sie in Ihrem persönlichen Profil unter “Abholen”

Wir weisen darauf hin, dass nur Ihnen persönlich als aktive/r selbständige/r Personenbetreuerin/selbständiger Personenbetreuer mit Gewerbeberechtigung in Wien mehr als 5 kostenlose PCR Tests zur Verfügung stehen.

Dieses Test-Kits gibt es nur in Wiener BIPA-Filialen. Die Corona-Tests gibt es dort direkt an der Kassa, bitte Ihren QR-Code/Abholcode (digital oder ausgedruckt) herzeigen!

Bei allen Problemen – bei Registrierung, Testung, Abgabe, etc – steht folgende telefonische Hotline zur Verfügung: +43 1 90 223.

Informationsvideo zum Testablauf

Alles Gute,

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

 

25.03.2022

1. Novelle Basismaßnahmen-VO

Die 1. Novelle der Basismaßnahmen-VO gültig ab 24.03.2022, gilt voraussichtlich bis 16.04.2022:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/121
Konsolidierte Fassung (Anlage): COVID-19-BMV, Fassung vom 24.03.2022.pdf (bka.gv.at)
 

 Neuerungen ab 24. März (Auszug):
• grundsätzliche Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf sämtliche „Indoor-Bereiche“
 
In Kundenbereichen von Dienstleistungen haben Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird.
 
Arbeitnehmer, Inhaber, Betreiber haben beim Betreten von Arbeitssorten in geschlossenen Räumen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt nicht wenn
•  physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (z.B. Einzelbüro) oder
• das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände oder Plexiglaswände) oder sofern diese die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, auch organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. feste Teams).
 
Für Mitgliedsbetriebe mit Kundenbereichen gilt weiterhin, dass die Verpflichtung zur Ernennung eines Covid-19-Beauftragten sowie ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen bestehen bleibt.
Für Zusammenkünfte bis zu 50 Personen gelten keine Auflagen.
 
Personenbetreuer*innen:
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 (3G-Nachweis) vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
 
FAQs finden sich unter: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus – WKO.at
 
Die bundesweiten Maßnahmen bilden einen Mindestrahmen, die Bundesländer können strengere Regeln erlassen.
Sonderregeln Wien: Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung – WKO.at
Sonderregeln Burgenland: 
Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung – WKO.at



Herzliche Grüße,

Ihr Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

 

02.03.2022

OTS Aussendung der WK-Wien zu Corona Faktencheckvideos für 24h Betreuer*innen

Science-Buster Martin Moder klärt mit Videos über Corona-Virus und Impfungen auf

Wirtschaftskammern gehen unkonventionellen Weg bei Information der 24h-Betreuerinnen

Wien (OTS) – Auf unkonventionelle Weise wollen Vertreter der Wirtschaftskammern die 24h-Betreuerinnen über die Themen Corona-Virus und Impfstoffe aufklären. Als Partner für ein diesbezügliches Video-Projekt wurde der bekannte Molekularbiologe und Science Buster Martin Moder an Bord geholt. In Österreich sind rund 60.000 selbständige 24h-Betreuerinnen, die zum überwiegenden Teil aus osteuropäischen EU Ländern kommen, tätig.

Die Betreuerinnen fallen laut dem neuen Gesetz explizit unter die Impfpflicht. Dieser wichtige Betreuungsbereich – es werden österreichweit etwa 30.000 Klienten betreut – sieht sich aber mit einer zu geringen Impfquote konfrontiert. Dies könnte zu großflächigen Betreuungs-ausfällen führen. Um von Seiten der Berufsvertretung der Betreuerinnen diesem Szenario entgegenzuwirken, setzt man jetzt von Seiten der Wirtschaftskammern zusätzlich auf Aufklärung durch mehrsprachige (Rumänisch, Ungarisch, Bulgarisch, Kroatisch, Slowakisch) Informationsvideos.

Mario Tasotti (Obmann-Stv. in der Fachgruppe Personenberatung und Personen-betreuung in der Wirtschaftskammer Wien und Projektinitiator): „Wir haben nach einer Möglichkeit gesucht, die komplexen und mittlerweile sehr belastenden Themenbereiche Corona-Virus und Impfstoffe unseren Personenbetreuerinnen auf leicht verständliche und auch etwas humorvolle Art über die Social-Media Kanäle zu vermitteln. Wir sind froh, dass wir den Molekularbiologen Martin Moder, bekannt durch seine Tätigkeit bei den Science Busters und durch seine Social-Media Beiträge und TV-Auftritte, für unser Projekt gewinnen konnten.“

Martin Moder (Molekularbiologe und Science Buster): „Die Arbeit der 24h Betreuerinnen hat sich gerade in der Corona Zeit als sehr wertvolle Säule unseres Gesundheitssystems erwiesen. Es freut mich, dass ich in Form dieser Informationsvideos einen Beitrag dazu leisten kann, die durch Corona und Impfungen unter den Betreuerinnen entstanden Unsicherheit und Ängste etwas zu entkräften.“

Harald Janisch und Robert Pozdena (Fachgruppenobmänner Personenberatung und Personenbetreuung Wien und Niederösterreich): „Unser gemeinsames Ziel ist es, Personenbetreuerinnen, die sich aufgrund von mangelnder Information bislang nicht für eine Impfung entschieden haben, durch diese barrierefreie Art von Information und dazu in den fünf wichtigsten Sprachen der Personenbetreuerinnen aufzuklären und ihnen etwaige Ängste zu nehmen.“

Andreas Herz (Fachverbandsobmann Personenberatung und Personenbetreuung in der Wirtschaftskammer Österreich): „Die Aufklärung der Personenbetreuerinnen stellt ein bundesweit relevantes Thema dar. Daher war es von Seiten des Fachverbandes selbstverständlich, die Finanzierung des Projekts zu übernehmen und die Informationsvideos österreichweit allen Personenbetreuerinnen und Organisationen von Personenbetreuung („Vermittlungsagenturen“) zur Verfügung zu stellen.“

Die Corona Fakten Check Videos sind zu finden unter https://www.daheimbetreut.at/

 

Rückfragen & Kontakt:

Wirtschaftskammer Wien
Johanna Lindl
Presse und Newsroom
01 51450 1828
johanna.lindl@wkw.at
wko.at/wien/presse

 

 

21.01.2022

Brief zur Impfpflicht an die LebensWerte Betreuer*innen

Liebe LebensWerte Betreuer*innen,

 

gestern wurde in Österreich das Impflichtgesetz im Nationalrat beschlossen. Ab 15.3.2022 müssen alle Menschen über 18 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich eine in der EU zugelassene Covid 19 Impfung vorweisen. Auch Personenbetreuer*innen sind von der Impfpflicht umfasst. In weiterer Folge haben sie dann auch eine zweite und dritte Covid 19 Impfung durchführen zu lassen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Schwangere, Menschen, die aus nachweislich medizinischen Gründen die Impfung nicht bekommen sollen, und nachweislich Covid 19 – Genesene für die Dauer von 180 Tagen.

 

Personenbetreuer*innen können rechtlich weiterhin ohne Impfung (und mit den vorgeschriebenen Covid 19 Tests) nach Österreich einreisen und auch ihre Betreuungstätigkeit ausführen. Wenn Sie jedoch von einer Behörde überprüft werden und über keinen Impfnachweis verfügen, kann die Behörde eine Verwaltungsstrafe verhängen. Lassen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt einer Strafe impfen, wird Ihnen die Strafe erlassen.

 

Abgesehen vom Impfpflichtgesetz wünschen sich immer mehr Kund*innen und deren Angehörige, aus Sorge um ihre besonders gefährdeten Lieben, geimpfte Betreuer*innen. Daher ist es für geimpfte Betreuer*innen wesentlich leichter, eine neue Betreuungsstelle zu bekommen oder eine bestehende zu behalten.

 

Wir haben Verständnis für jene Betreuer*innen, die Vorbehalte gegenüber der Impfung und der Impfpflicht haben. Vielleicht nimmt Ihnen folgendes ein bisschen die Angst: Im Agenturteam sind alle bereits geimpft und keiner von uns hatte bisher gesundheitliche Probleme damit. Daher legen wir jenen von Ihnen, die noch nicht geimpft sind, die Impfung sehr ans Herz. Wenn Sie bei der Organisation oder Umsetzung in Österreich Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen gerne.

 

Mit lieben Grüßen,

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung



21.01.2022

12. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Wir dürfen Sie informieren, dass wir vom Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information erhalten haben:

Das BMSGPK hat die 12. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV) verlautbart. Die 12. Novelle zu BGBl. II Nr. 20/2022 tritt mit Montag, 24. Jänner 2022 in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:

Es werden sämtliche Staaten von der Liste der Virusvariantengebiete der Anlage 1 gestrichen (Angola, Botsuana, Dänemark, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Niederlande, Norwegen, Sambia, Simbabwe, Südafrika sowie das Vereinigte Königreich). Damit enthält die Liste der Virusvariantengebiete ab 24.1.2022 keine Staaten mehr.

Die 12. Novelle der COVID-19-EinreiseV tritt mit Montag, 24. Jänner 2022, 00:00 Uhr in Kraft. Außerdem wird die gesamte COVID-19-EinreiseV bis zum 28. Februar 2022 verlängert.

Die restlichen Bestimmungen und Ausnahmen (z.B. Pendler) der COVID-19-EinreiseV bleiben unberührt.

Anbei nochmal die Zusammenfassung für die „Einreise in das Bundesgebiet“ (Grundregel nach § 5):

Für die Einreise in das Bundesgebiet benötigen Personen nach § 5 COVID-19-EinreiseV weiterhin einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis (2G+).

Liegt kein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (jederzeitige Freitestung).

Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag nach der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (Freitestung ab 5. Tag).

Die Verpflichtung ein zusätzliches negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über eine „Booster-Impfung“ verfügen.

20.12.2021

10. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 | 3G für Pendler

Sehr geehrte Betreuer*innen und Kund*innen,

 

mit der kundgemachten 10. Novelle der Einreiseverordnung wird nun auch der Pendlertatbestand neu formuliert. Die Novelle zu BGBl. II Nr. 564/2021 tritt ebenso mit Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft und stellt in der Verordnung nochmal die Anwendung von 3G für Pendler bei der Einreise klar.

 

Für Pendler*innen gilt weiterhin 3G
Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (zu beruflichen Zwecken, Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken, Besuch des Lebenspartners) berechtigt ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (PCR-Test ODER Antigentest) Pendler*innen zur Einreise. Ergebnisse von Antigentests können weiterhin nur von Pendler*innen genutzt werden verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt. Antigentests zur Eigenanwendung können, wie bisher, nicht verwendet werden.

 

Anmerkung

Regelmäßige (Berufs-)Pendler*innen müssen ihre Pendlereigenschaft glaubhaftmachen können (siehe dazu z.B. Bescheinigung für Berufspendler). Wir empfehlen die Mitnahme von weiteren Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern. Eine regelmäßige grenzüberschreitende Pendel-Bewegung ist erforderlich (mind. 1x im Monat).

 

Weihnachtliche Grüße,

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

25.11.2021

Wirtschaftskammer Wien: Covid-19 Regelungen für die 24h Betreuung stellen besondere Herausforderungen dar

In einer Anfragenbeantwortung wurde seitens des Gesundheitsministeriums informiert, dass im Hinblick auf die Bestimmungen nach der 3. Covid 19 Maßnahmenverordnung bzw. 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung PersonenbetreuerInnen unter die Begrifflichkeit der „Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste“ und der damit verbunden 2G Pflicht für PersonenbetreuerInnen mit der Alternative einer kontinuierlichen PCR Testung (in Ausnahmefällen Antigentestung) fallen.

Die Eindämmung des Infektionsrisikos ist von allen betroffenen Kreisen eine klare Zielsetzung. Durch die hier ausgedrückte Gleichstellung der 24h Betreuung mit Mobilen Diensten, ergeben sich unserer Ansicht nach besonders schwierige Rahmenbedingungen. Es zeigt sich, dass es im praktischen Alltag für PersonenbetreuerInnen als kaum zumutbar bzw. realisierbar zu sehen ist, die durch diese Gleichstellung bedingten Anforderungen zu erfüllen.

 

Warum entspricht die Gleichstellung unserer Ansicht nach nicht den faktischen Gegebenheiten?
PersonenbetreuerInnen in der 24h Betreuung kommen zum Turnusstart PCR-getestet zu Ihrer (einzigen) KlientIn und bleiben für die Dauer des Turnusses gemeinsam mit der KlientIn in dieser infektionsgeschützten „Bubble“. Aufgrund ihres dauerhaften Wohnaufenthalts haben sie am Betreuungsort (laut Meldegesetz verpflichtend) ihren (Neben-) wohnsitz.

Mobile Pflege- und BetreuungsdienstleisterInnen wohnen nicht am Betreuungsort, sondern leisten bei einer Vielzahl von betreuungsbedürftigen KlientInnen täglich nacheinander in verschiedenen Haushalten ihre Tätigkeit. Schon daraus zeigt sich, dass unterschiedliche faktische Rahmenbedingungen der beiden Bereiche bestehen und die rechtliche Gleichstellung die Praxisstrukturen nicht widerspiegeln. Vielmehr wäre ein zu berücksichtigender Gleichheitsgrundsatz auf eine Gleichstellung von PersonenbetreuerInnen mit pflegenden Angehörigen naheliegender, welche im eigenen privaten Wohnbereich die Betreuungstätigkeiten an den bei ihnen wohnenden Angehörigen verrichten.

Dies würde rechtlich nicht nur die Unanwendbarkeit der verschärften Regelungen für Mobile Betreuungs- und Pflegedienste, sondern auch die für den eigenen privaten Wohnbereich gegebene Ausnahme aus der 3G Regelung am Arbeitsplatz bedeuten.

 

Worin liegen die Anforderungen für regelmäßige Testungen von ungeimpften Personen-betreuerInnen in der Praxis?
In Wien bestehen, Dank der flächendeckend und sehr gut ausgebauten Testangebote und der grundsätzlich guten Erreichbarkeit von Testmöglichkeiten und Abgabestellen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hinblick auf den Testbereich sehr gute Rahmenbedingungen. Aufgrund der notwendigen Flexibilität der BetreuerInnen im Hinblick auf die örtliche Tätigkeit in verschiedenen Bundesländern, ergibt sich jedoch die teilweise sehr große Entfernung zur Testungsinfrastruktur. Eine mehrmals wöchentliche bis zu 20 km weite Autofahrt zur nächsten Testmöglichkeit ist, im Hinblick auf die organisatorische Praxistauglichkeit, kaum von PersonenbetreuerInnen noch von KlientInnen und ihre Angehörigen realisierbar.

 

Weshalb besteht gegen Jahresende eine zusätzliche Betreuungsanforderung und weshalb kann ein wesentlich höheres Infektionsrisiko bestehen?
Die Weihnachtsfeiertage stellen traditionell eine herausfordernde Zeit für die 24h Betreuung dar, da BetreuerInnen verständlicherweise bei ihren Familien in ihren Heimatländern Weihnachten feiern möchten. Die neuen, für viele kaum umsetzbaren Regelungen erzeugen eine große Verunsicherung unter den BetreuerInnen, die teilweise ihre Tätigkeiten, auch bei langjährigen KlientInnen, unter den Rahmenbedingungen, nicht mehr ausführen wollen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu umfangreicheren
Betreuungsausfällen kommt. In solchen Fällen müssten dann die zu betreuenden Personen unweigerlich in Spitälern bzw. andern stationären Versorgungseinrichtungen untergebracht werden. Aufgrund der damit verbundenen Kontaktintensität wäre allerdings ein wesentlich höheres Infektionsgeschehen als bei der 24h Betreuung gegeben und das gilt es ganz klar zu vermeiden.

Von Seiten der Branchenvertretung und den Organisationen von Personenbetreuung (Vermittlungsagenturen) sind wir uns unserer Verantwortung in der Bekämpfung der Pandemie voll bewusst und leisten tagtäglich Überzeugungsarbeit bei den PersonenbetreuerInnen, um diese auf die Wichtigkeit einer Covid-19 Schutzimpfung aufmerksam zu machen. Wir sensibilisieren auch die BetreuerInnen und KlientInnen, jedes noch so kleine Infektionsrisiko durch Verlassen der Bubble für Einkäufe von Lebensmitteln oder Ausgänge zum „Frischeluftschnappen“ zurzeit auf das Notwendigste zu minimieren.

Ein durch die entstandene Unsicherheit bedingtes Ausbleiben der PersonenbetreuerInnen können wir jedoch nicht verhindern und sehen daher eine dringende Notwendigkeit, die Regelungen entsprechend klarzustellen um die bislang gegebene hervorragenden Leistungen in der Personenbetreuung weiterhin zu erhalten und dadurch einen maßgeblichen Beitrag zu Bekämpfung der Pandemie zu leisten.

 

Freundliche Grüße und starke Gesundheit

Ihr
Mag. Harald Haris G. Janisch
Fachgruppenobmann

Mag. Martin Kofler
Fachgruppengeschäftsführer

 

Fachgruppe Wien
Personenberatung und Personenbetreuung
Wirtschaftskammer Wien

17.11.2021

7. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Wir dürfen Sie informieren, dass wir vom  Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information erhalten haben:

Das BMSGPK hat gestern die 7. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 verlautbart. Die Novelle BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 22. November 2021 bzw. 6. Dezember 2021 in Kraft und sieht insbesondere folgende Änderungen vor: 

Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage

Im Rahmen der Angleichungen an die COVID-19-Maßnahmenverordnung wird die Gültigkeitsdauer von Impfnachweisen von 360 Tagen auf 270 Tage reduziert. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer tritt im Einklang mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung erst am 6. Dezember 2021 in Kraft.

Entsprechend der COVID-19-Maßnahmenverordnung wird auch in der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ein zeitlicher Mindestabstand von 14 Tagen zwischen einer Impfung mit einem Einmalimpfstoff (z.B. Johnson & Johnson) und der darauffolgenden weiteren Impfung festgelegt. Diese Änderung tritt nicht zeitverzögert, sondern mit 22. November 2021 in Kraft.

Streichung des „Nachweises über neutralisierende Antikörper“

Bisher waren Nachweise über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 90 Tage) bei der Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko der Anlage 1 (§ 5) und bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (§ 7) als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G Nachweis) anerkannt. Diese Möglichkeit wurde nun aus der COVID-19-Einreiseverordnung gestrichen. Für den Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G Nachweis) kann weiterhin ein Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion vorgewiesen werden- Die Änderung tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

Neustrukturierung der Testnachweise (PCR-Test!)

Nur mehr ein PCR-Test ist als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseVO gültig

Der neue § 2 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung definiert nunmehr „Test“ im Sinne der Verordnung als PCR-Test. Es bleibt bei einer Gültigkeitsdauer von 72 Stunden. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Möglichkeit von Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung werden gestrichen.

Ausnahmen für regelmäßigen Pendlerverkehr (Antigentest möglich, 24h)
Davon bestehen Ausnahmen. Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mind. 1x monatlich) zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G Nachweis). Ausdrücklich ausgenommen sind Antigentestes zur Eigenanwendung. Die Probenahme darf im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt.

Die Neustrukturierung der Testnachweise tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

Die restlichen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 bleiben unberührt.

BGBLA_2021_II_470
Anlage D
Anlage E

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

 

17.11.2021

Ergänzung zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung | 15.11.2021

Der Fachverband der WKO Österreich hat uns  folgende Ergänzung mitteilen:
 

Prinzipiell gilt für PersonenbetreuerInnen im Zuge ihrer unternehmerischen Tätigkeit die 2-G-Regelung. Kann ein 2-G-Nachweis nicht vorgelegt werden, muss zumindest ein PCR-Test – der nicht älter als 72 Stunden sein darf – vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske aufzusetzen.
 

Sollte sich die Auswertung des PCR-Tests verzögern oder hat der/die PersonenbetreuerIn in der Nähe keine Möglichkeit zu einer PCR-Testung, dann ist auch ein Antigentest einer befugten Stelle (z.B.: Teststraße) – der nicht älter als 24 Stunden sein darf – gültig.

Bitte beachten Sie, dass glaubhaft gemacht werden muss, dass die Durchführung eines PCR-Tests aufgrund mangelnder Verfügbarkeit nicht möglich ist oder eine zeigerechte Auswertung des PCR-Tests nicht vorgewiesen werden kann.

BGBLA_2021_II_467 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

 

 

15.11.2021

Links zu Test- und Impfmöglichkeiten in Wien, Niederösterreich und der Steiermark

Liebe Kund*innen und Betreuer*innen,

 

in Anbetracht dessen, dass die Covid-19 Regelungen auch für Personenbetreuer*innen kontinuierlich weiter verschärft werden, empfehlen wir Ihnen, sich an die jeweils gültigen Maßnahmen zu halten. Diese versuchen wir stets für Sie in unserem Infoservice unter www.lebens-werte.at/aktuelles nach bestem Wissen und gewissen, kompakt, aber ohne Gewähr wiederzugeben. Um Ihnen die Einhaltung etwas zu erleichtern, haben wir für Sie die wichtigsten links zu den Test- und Impfmöglichkeiten in Ihrem Bundesland zusammengefasst.

 

 

Links zu Test- und Impfmöglichkeiten in Wien, Niederösterreich und der Steiermark
   
Wien
Testmöglichkeiten Wien Impfmöglichkeiten Wien
   
Niederösterreich
Testmöglichkeiten Niederöstereich Impfmöglichkeiten Niederösterreich
   
Steiermark
Testmöglichkeiten Steiermark Impfmöglichkeiten Steiermark
15.11.2021

Politik lässt bei Coronamaßnahmen in der 24-Stunden-Betreuung an Hausverstand missen

OTS 0021 5 CI 0549 NEF0003 II Mo, 15.Nov 2021

Gesundheit/Pflege/Innenpolitik/Epidemie/Viruserkrankung
Politik lässt bei Coronamaßnahmen in der 24-Stunden-Betreuung an Hausverstand missen
Utl.: Maßnahmen, die am Ziel vorbeischießen

Wien (OTS)

Ab. 15.11.2021 muss gem. § 23 Abs. 11 iVm § 9 Abs. 2 3.-Covid-19-MV ein 2G-Nachweis vorgewiesen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt ein MNS getragen werden. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Diese Nachweispflicht gilt nicht nur bei Turnusantritt, sondern auch während des gesamten Dienstes, da das Betreten auch das Verweilen gilt.“

Offensichtlich haben Legist*innen des Covid-19 Krisenstabs entschieden, Personenbetreuer*innen erstmals offiziell zu den mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu subsumieren und diese Maßnahmen anzuwenden.


„Niemand“ denkt darüber nach, wie Betreuungskräfte – die nicht in städtischen Gebieten, sondern im ländlichen Raum tätig sind – teilweise sogar in kaum besiedelten Regionen – einer 72-stündigen PCR-Pflicht nachkommen können, erklärt Karin Hamminger von der ÖBAP, die selbst Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist.

„Niemand“ denkt darüber nach, wie Betreuungskräfte – die ihre Ihnen anvertrauten Klient*innen aufgrund besonderer Erkrankungen nicht allein lassen können und keine Angehörigen zur Verfügung stehen –einer 72-stündigen PCR-Pflicht nachkommen können.

„Niemand denkt darüber nach, dass 24-Stunden-Betreuer*innen von ihrer Leistungserbringung „Pflegenden Angehörigen“ gleichzusetzen sind und daher nicht unter diese Verordnung fallen sollten.

„Niemand“ denkt darüber nach, dass sich durch die nach dem Meldegesetz vorgeschriebene Nebenwohnsitzmeldung beim Klienten, für die Betreuer*innen ein Wohnverhältnis ergibt. Wohnstätten sind von dieser Covid-19-MV ausgenommen.

Um diese Betreuer*innen – wovon einige seit Jahren in diesen Familien fest verankert sind – nicht zu verlieren, bzw. nicht wieder in die Illegalität zu treiben, ist nun die Politik gefordert – praktikable und umsetzbare Lösungen anzubieten.

Wir Agenturen unterstützen jede Maßnahme, die der Bekämpfung der Pandemie dient und sind uns unserer Verantwortung deutlich bewusst. Das haben wir bereits im ersten Lockdown unter Beweis gestellt. Es gab damals trotz geschlossener Grenzen kaum Betreuungslücken oder Versorgungsengpässe und durch die 1:1 Betreuung zu Hause in den eigenen vier Wänden kam es auch zu keinen Covid-19-Infektionen, sind sich die Agenturbetreiber*innen einig.

Viele Maßnahmen der Regierung seien derzeit „gut gemeint, aber nicht durchführbar“, fasst Hamminger zusammen. Eine Beibehaltung dieser 2G-Regelung bzw. eine angedachte Impfpflicht bei den Personenbetreuer*innen, würde eine weitere Versorgungskrise hervorrufen, warnen alle Branchenkenner.

Auf die ungelöste Frage, wie die Branche in Zukunft ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten kann, erklärt Hamminger: Unsere Betreuungskräfte reisen entweder geimpft und mit einem negativen PCR-Test, genesen und mit einem negativen PCR-Test oder nur getestet nach Österreich ein. Für jene die nur negativ getestet – jedoch ungeimpft sind, versuchen wir im Rahmen von Aufklärungsgesprächen
durch unsere Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, die Impfbereitschaft zu erhöhen.

Forderung nach Unterstützung durch die WKO
Weiters hofft der Vorstand der ÖBAP auf eine tatkräftige Unterstützung durch unseren WKO-Fachverband für Personenbetreuung. Eine erste, wichtige Maßnahme wäre ein Review von Expert*innen, welcher der Feststellung von Mängeln, Fehlern und Inkonsistenzen dieser Covid19- MV für den Bereich der Personenbetreuung dient. Außerdem ist es höchst an der Zeit, nicht über die Personenbetreuung, sondern mit Expert*innen der Personenbetreuung zu reden.

Sollte die Bundesregierung daher an der 2G-Regelung für Personenbetreuer*innen festhalten, dann sind für diese Gruppe mobile Test- und Impfmöglichkeit zu schaffen, um auch diejenigen zu erreichen, die keinen Zugang zu Test- bzw. Impfmöglichkeiten haben, fordert Hamminger.
~
Rückfragehinweis:
Österreichische Bundesinteressensgemeinschaft für Agenturen der Personenbetreuung
office@oebap.at
~
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/33353/aom
*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS – WWW.OTS.AT ***
OTS0021 2021-11-15/08:17
150817 Nov 21

Link zur Aussendung

12.11.2021

Klarstellung der COVID-19 Regelungen für Personenbetreuer:innen

Nach Rücksprache mit den Legist:innen des Covid-19 Krisenstabs können wir Ihnen mitteilen, dass die Personenbetreuer:innen unter mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu subsumieren sind. Damit gilt auch in diesem Bereich § 9 Abs. 2 letzter Satz 3.-Covid-19-MV.

 

Daher müssen Personenbetreuer:innen bis 14.11.2021 gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz 3.-Covid-19-MV einen 3G-Nachweis vorweisen können und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt einen MNS tragen.

 

Ab. 15.11.2021 muss gem. § 23 Abs. 11 iVm § 9 Abs. 2 3.-Covid-19-MV ein 2G-Nachweis vorgewiesen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt ein MNS getragen werden. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske zu tragen.

 

Letztlich dürfen wir Sie noch darauf hinweisen, dass die Nachweispflicht gem. § 18 3.-Covid-19-MV nicht nur bei Turnusantritt, sondern auch während des gesamten Dienstes aufrecht bleibt, da als Betreten auch das Verweilen gilt.

 

Euer Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

29.10.2021

Veröffentlichung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie die Novelle zur EinreiseVO

Liebe Kund*innen & Betreuer*innen,

wir senden Ihnen nachstehende Informationen des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung über die Veröffentlichung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie die Novelle zur EinreiseVO.

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Nachstehend der Link zur veröffentlichten 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV – RIS – BGBLA_2021_II_441 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

Selbstständige Personenbetreuung:
Es handelt sich bei der Selbständigen Personenbetreuung um ein ganz besonderes System in Österreich. Bei diesem ist es üblicherweise so, dass die PersonenbetreuerInnen zu Beginn ihres Turnus bei der Familie „einziehen“ und entsprechend dem Meldegesetz auch ihren Wohnsitz im gleichen Haushalt wie die zu betreuenden Personen haben. In weiterer Folge leben die PersonenbetreuerInnen mit den zu betreuenden Personen im gleichen Haushalt, bis sie durch eine andere Personenbetreuung abgelöst werden.

Da es sich bei diesem System üblicherweise nicht um eine „mobile Betreuung“ handelt, werden die PersonenbetreuerInnen demnach ab 01. November bei Turnusantritt einen 3-G-Nachweis erbringen müssen. Mit 3-G Nachweis Entbindung von der Maskenpflicht.

In weiterer Folge sollte, auch um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, auch für die Zeit während der Betreuung der 3-G-Nachweis selbst überprüft werden. Ebenso ist es jedenfalls ratsam den Gesundheitszustand zu beobachten und sich an die Hygieneregeln bestmöglich zu halten.

Novelle zur EinreiseVOder 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung.

Das BMSGPK hat die 6. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 verlautbart. Mit BGBl. II Nr. 442/2021 werden insbesondere Länderqualifizierungen geändert und die Geltung der EinreiseVO bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Novelle tritt mit 1. November 2021 in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:

Streichung der Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten der Anlage 1 (§ 5a)
§ 5a mit den Sonderbestimmungen für die Einreise aus bestimmten Staaten der Anlage 1 auf dem Luftweg (PCR-Testung am Flughafen) wurde aus der COVID-19-Einreiseverordnung gestrichen. Für sämtliche Staaten der Anlage 1 zählen damit die allgemeinen Einreisevorschriften für die Einreise aus Staaten der Anlage 1:
 
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis (Geimpft, Genesen, Getestet) mitzuführen und können quarantänefrei und ohne Registrierung einreisen.
 
Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Änderung der Ländereinteilungen (Anlage 1 und Anlage 2)  

 

Anlage 1:

  1. Aufnahme von Kuwait und Ruanda auf die Anlage 1 (es gelten die allgemeinen Einreisebestimmungen für Anlage 1 Staaten; siehe oben).
    b. Streichung von Bosnien & Herzegowina sowie Moldau aus der Anlage 1 – für diese Staaten gelten nun die Bestimmungen für sonstige Staaten, die weder in der Anlage 1 noch Anlage 2 genannt sind (§ 7).

Zur Erinnerung anbei nochmal die Kurzfassung für die Einreisebestimmungen aus sonstigen Staaten, die weder Anlage 1 noch 2 sind:

 

Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind, oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen sind grundsätzlich erforderlich (Grundregel):

  • ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis)
  • eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular, und
  • unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist

Wichtig: Von dieser Grundregel bzw. der Quarantäne- und Registrierungspflicht gibt es einige Ausnahmen, insbesondere (demonstrativ!) für Geschäftsreisende und für Personen, die einen Impfnachweis (Vollimmunisierung), einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen – siehe weitere Ausnahmen in § 7 Abs. 3. Die Vorlage eines 3G-Nachweises ist weiterhin notwendig.

 

Anlage 2:

Streichung aller Staaten, die derzeit als Virusvariantengebiet der Anlage 2 gelten: Brasilien, Chile, Costa Rica und Suriname. Für diese Staaten gelten nun die Bestimmungen für sonstige Staaten, die weder in der Anlage 1 noch Anlage 2 genannt sind (siehe oben, bzw. § 7). Anlage 2 enthält somit per 1.11.2021 keine Staaten.
 
Die oben genannten Änderungen treten mit 1. November 2021 in Kraft. Die COVID-19-Einreiseverordnung wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Hinweise


Liebe Grüße,

Euer Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung



14.09.2021

Novelle der Einreiseverordnung

Mit BGBl. II Nr. 393/2021 werden neue Änderungen vorgenommen und Länderqualifizierungen geändert.

Zusammenfassend sind insbesondere folgende Punkte ab 15.9.2021 neu:

  • Zweitimpfung für die Einreise ist nun 360 Tage gültig (bisher 270 Tage)
    Die Gültigkeitsdauer nach der Zweitimpfung für die Einreise nach Österreich wurde in § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a COVID-19-EinreiseVO von 270 auf 360 Tage verlängert, wobei zwischen Zweitimpfung und Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen (neu!). Die Gültigkeit von 360 Tagen gilt auch für Genesenen, die danach eine Impfung erhalten haben (§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. c). Die Änderung gilt derzeit nicht für Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, z.B. Johnson & Johnson) – hier gelten weiterhin 270 Tage.

NEU hinzugefügt in lit. d wurde ebenso die Ankerkennung einer weitere Impfung (z.B. Drittimpfung) bei der Einreise, die dann für 360 Tage gilt, wenn zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 3

    • lit. a (Zweitimpfung wie bei Pfizer, etc.),
    • lit. b (Einmal vorgesehene Impfung z.B. Johnson & Johnson) oder
    • lit. c (Genesen + eine Impfung)

mindestens 120 Tage verstrichen sind. Diese gilt dann ebenso als Impfnachweis im Sinne der COVID-19-EinreiseVO.

 

Weitere Anpassungen sind: 

  • Erleichterung für die Einreise aus Spanien über den Luftweg – § 5a
    Für Zypern hingegen gelten weiterhin die Sonderbestimmungen gemäß § 5a.
  • Gleichstellung von Genesenen mit Geimpften bei der quarantänefreien Einreise aus sonstigen Staaten (weder Anlage 1 noch Anlage 2)

Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind, oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen sind grundsätzlich erforderlich (Grundregel):

    1. ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis)
    2. eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular, und
    3. unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.

Von dieser Grundregel und der Quarantäne- und Registrierungspflicht (Punkt 2 & 3) gibt es Ausnahmen, insbesondere (demonstrativ!) für Geschäftsreisende und nun gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 für Personen, die einen Impfnachweis (Vollimmunisierung), einen Genesungsnachweis (neu!) oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen.

 

Änderung der Ländereinteilungen (Anlage 1 und Anlage 2)

  • Gestrichen von der Anlage 1 werden Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Brunei, Israel, Japan, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Thailand und die Vereinigten Staaten von Amerika. Für Sie gelten die strengeren Bestimmungen für Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind (siehe oben!). 
  • NEU auf die Anlage 1 kommt Uruguay. Personen, die aus diesem Land einreisen und innerhalb der letzten 10 Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich waren, haben einen 3G-Nachweis mitzuführen und können quarantänefrei einreisen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen. 

Die gesamte COVID-19-Einreiseverordnung wurde bis 31. Oktober 2021 verlängertDie Änderungen treten mit 15. September 2021 in Kraft.

BGBLA_2021_II_393
Anlage A
Anlage B
Anlage D
Anlage E

 

Euer Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

 

18.08.2021

Änderungen bei COVID-19-Einreiseverordnung

Das BMSGPK hat eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 verlautbart (BGBl. II Nr. 357/2021).

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Änderung der Liste der Virusvariantengebiete und –staaten

  • Botsuana, Indien, Nepal, Russland, Sambia, Südafrika und das Vereinigte Königreich wurden von der Liste der Virusvariantengebiete und –staaten (Anlage 2) gestrichen!
     
  • Seit 15.8.2021 gelten diese Länder als „sonstige Staaten und Gebiete, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind“. Bei der Einreise nach Österreich aus diesen Staaten ist ein 3G-Nachweis vorzulegen.
     
  • Zusätzlich besteht eine Registrierungs– und Quarantänepflicht samt Möglichkeit der „Freitestung“ am fünften Tag. Von dieser Registrierungs– und Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen, unter anderem für Geschäftsreisende, regelmäßige Pendler oder Geimpfte.

Erleichterung für die Einreise aus den Niederlanden über den Luftweg

  • Mit 15.8.2021 ist die zwischenzeitlich geltende Sonderbestimmung für die Niederlande (PCR-Testpflicht für ungeimpfte Flugreisende) entfallen (nicht aber für Spanien und Zypern). Personen, die per Flugzeug aus den Niederlanden einreisen, haben wieder die allgemeinen Bestimmungen für die Einreise aus einem Staat der Anlage 1 zu beachten (Quarantänefrei, wenn ein 3G-Nachweis vorgewiesen wird. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und binnen 24 Stunden nach Einreise ein Test nachzuholen).

Beendigung der 10-tägigen Quarantäne für positiv getestete Genesene

  • Aufgrund der Möglichkeit, dass bei bereits Genesenen im Quarantänefall auch der am fünften Tag zwecks „Freitestung“ durchzuführende Test positiv ist, wird klargestellt, dass die betroffenen Personen für die vorzeitige Beendigung der Quarantäne zwar nicht vom Erfordernis eines Tests befreit werden, sie aber bei einem neuerlichen positiven Test die Möglichkeit haben, ein weiteres ärztliches Zeugnis (entsprechend der Anlage H oder Anlage I) vorzulegen (Symptomfreiheit, keine Ansteckungsgefahr). Die Quarantäne gilt als beendet, wenn die ärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Diese Änderung trat mit 15.8.2021 in Kraft.

Anforderungen an Impfnachweis verschärft

  • Bislang erbrachte man den Impfnachweis im Sinne der Einreiseverordnung bereits dann, wenn nach der Erstimpfung 21 Tage vergingen. Ab 18. August 2021 entfällt diese Möglichkeit. Der Nachweis über eine Impfung (mit einem Impfstoff gemäß Anlage C) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • bei Impfstoffen, bei denen zwei Teilimpfungen vorgesehen sind: Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
    • bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist: Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
    • sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag: Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf

Die Geltung der Einreiseverordnung wurde bis 30.9.2021 verlängert.

Eine ausführliche Darstellung der aktuellen österr. Einreisebestimmungen finden Sie auf der Website des Ministeriums

01.07.2021

Neue COVID-19-Einreiseverordnung mit neuen Anlagen (BGBl. II Nr. 276/2021) - in Kraft ab 1.7.2021

Das BMSGPK hat eine neue COVID-19-Einreiseverordnung 2021 verlautbart. Mit BGBl. II Nr. 276/2021 erfährt die neue Einreiseverordnung eine Umstrukturierung, sie bleibt jedoch im System und in vielen Teilen gleich. Die wichtigsten Regeln, Änderungen bzw. Neuerungen sind wie folgt:

Die neue österreichische Einreiseverordnung tritt am 1.7. in Kraft und gilt bis inkl. 31.8.2021:

Neue Ländereinteilungen:  

  1. Einreise aus Staaten der Anlage 1 = Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko
  2. Einreise aus Staaten der Anlage 2 = Virusvariantengebiete und -staaten
  3. Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten = alle Staaten und Gebiete, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 gelistet sind
  1. Einreise aus Staaten der Anlage 1 = Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko

    Personen, die aus einem in der Anlage 1 (ehem. Anlage A) genannten Staat einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Österreich oder in einem in der Anlage 1 genannten Staat aufhältig waren, können quarantänefrei einreisen und müssen einen „Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“ in lateinischer Schrift in DE oder EN (= 3G-Nachweis: Geimpfte, Genesene oder Getestete) vorzeigen und müssen sich NICHT vorab über die PTC registrieren:

    für Geimpfte: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN) , oder Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem der folgenden Impfstoffe (gemäß neuer Anlage C):

  • Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
  • ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
  • COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US +NL-Sites): 1 Dosis
  • Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
  • Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen
  • Sinovac-CoronaVac vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2 Dosen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei Impfstoffen mit 2 Dosen: Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • Bei Impfstoffen mit 1 Dose: Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

für Getestete: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN), oder negative Testergebnisse

negative Testergebnisse benötigen zumindest folgenden Angaben:

  • Vor- und Nachname der getesteten Person,
  • Geburtsdatum,
  • Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  • Testergebnis,
  • Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Gültigkeitsdauern der Tests ab Probenahmen (Sonderbestimmungen für Pendler – siehe unten):

  • PCR: 72 Stunden
  • Antigen: 48 Stunden
  • bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird: 24 Stunden.

für Genesene: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN), oder Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.

  • Kann keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird KEINE Quarantäne vorgeschrieben, es ist jedoch verpflichtend vor der Einreise eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular vorzunehmen (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E). 
  • Staaten der Anlage 1 (Stand 28.6.): Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, USA, Vietnam und Zypern.
  1. Einreise aus Staaten der Anlage 2 = Virusvariantengebiete und -staaten

    Die Einreise aus Virusvariantengebieten (Anlage 2 – ehemals Anlage B2) oder nach einem Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen ist untersagt.

Vom Einreiseverbot bestehen zahlreiche Ausnahmen – insbesondere (demonstrativ!):

  • für AT/EU/EWR/CH Staatsbürger und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Personen mit Wohnsitz in EU/EWR/CH und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU/EWR/CH,
  • Geschäftsreisende,
  • Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht einreisen (zB Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen),
  • Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen (zB schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen)
  • Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis einreisen (zB Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder Besuch des Lebenspartners). 

Diese Personengruppen brauchen verpflichtend bei der Einreise

  • ein negatives PCR-Testergebnis (!) oder ein ärztliches Zeugnis gem. der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN) über einen negativen PCR-Test (!),
  • eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), und (kumulativ!)
  • unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test (!) durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  • WICHTIG: Diese Quarantänepflicht gilt nur nicht bei der Einreise zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung oder im überwiegenden Interesse der Republik Österreich (insbesondere aus kultureller oder sportlicher Hinsicht). Sie gilt ferner nicht für Fremde mit Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes (humanitäre Einsatzkräfte und Begleitpersonen bei medizinischen Reisen, bei der Wahrnehmung gerichtlicher oder behördlicher Pflichten und bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis). D.h. die Quarantänepflicht gilt verpflichtend bei gewöhnlichen Geschäftsreisen!
  • VORSICHT: Es wird nicht mehr geregelt, was passiert, sollten die zur Einreise berechtigten Personen keinen PCR-Test bereits zum Zeitpunkt der Einreise noch keinen PCR-Test vorweisen können! Unseres Erachtens ist dies eine legistische Lücke, da man bspw. einem österr. Staatsbürger die Einreise nach Österreich nicht verwehren darf. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir – in Übereinstimmung mit dem Verordnungstext – dringend bereits bei der Einreise einen PCR-Test mitzuführen!
  • Beförderungsunternehmen haben nun sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten der Anlage 2 nach Österreich beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden. Sie dürfen Personen, denen die Einreise nach Österreich untersagt ist, aus Staaten der Anlage 2 nicht nach Österreich befördern.
  • Die Liste der Virusvariantengebiete wurde erweitert und umfasst (Stand 28.6.): Botsuana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Uruguay und Vereinigtes Königreich.
  1. Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten = alle Staaten und Gebiete, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 gelistet sind

    Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen gibt es kein allgemeines Einreiseverbot mehr! Es sind sohin erforderlich:

  • ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis – siehe oben unter i.),
  • eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), und (kumulativ!)
  • unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.

Von dieser Quarantäne- und Registrierungspflicht gibt es Ausnahmen, wie insbesondere (demonstrativ!) für:

  • Geschäftsreisende,
  • regelmäßige (= mind. monatliche) Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
  • Minderjährige zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr in Begleitung von Personen, die gewöhnlich aus sonstigen Staaten und Gebieten einreisen,
  • WICHTIG v.a. für Tourismus aus Drittstaaten, weil kein Einreiseverbot mehr für sonstige Staaten besteht: für alle (insbesondere vollimmunisierten) Einreisende – also auch zu touristischen Zwecken! – besteht nach 14 Tagen nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis eine Einreiseerlaubnis, sobald sie eines der folgenden Kriterien nachweislich erfüllen (VORSICHT: mit den 14 Tagen wird hier das Impfkriterium somit zT anders definiert als oben unter i), also wenn sie:
  • die Zweitimpfung erhalten haben, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • einen Impfstoff erhalten haben, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • eine Impfung erhalten haben, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Es werden nur die Impfstoffe gemäß Anlage C akzeptiert – siehe oben unter i.)

Weitere wichtige Regelungen:

  • Für Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.
  • Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von 5 Tagen nach der Streichung die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises (siehe oben unter i.) und eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), jedoch KEINE Quarantäne.
  • Pendler: Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt weiterhin die Vorlage des 3G-Nachweises (Geimpft, Genesen, Getestet). Die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise bei Anlage 1 Staaten darf nicht länger als 7 Tage und bei Einreisen aus sonstigen Staaten und Gebieten (= weder Anlage 1 noch Anlage 2) nicht länger als 72 Stunden sein. Ein Pendlerprivileg aus Anlage 2 Staaten gibt es – wie bisher – nicht. Pendler haben – wie bisher – die Registrierung spätestens alle 28 Tage bzw. bei Änderung bestimmter Daten (zB Kontaktdaten) vorzunehmen.
  • Die Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E) bleibt in den Fällen, in denen sie verpflichtend ist, gleich. Die erhaltene generierte Sendebestätigung kann wie bisher bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden. Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden. Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
  • Die Ausnahmen von der Einreiseverordnung bleiben wie bisher unverändert (insb. z.B. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs). Ebenso bestehen wie bisher Ausnahmen bei Einreisen aus medizinischen Gründen (Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen – siehe dazu die neue Anlage F (DE) und die neue Anlage G (EN) für die Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung).
  • Im materiellen Substrat unverändert bleiben auch die Regelungen zur Quarantäne (bspw. darf der Quarantäneort im Quarantänezeitraum nur zur Testung verlassen werden!).
  • Die neue Einreiseverordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Downloads

10.06.2021

Novelle Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 257/2021

Wir dürfen Sie informieren, dass gestern Abend eine Novelle zur Einreiseverordnung verlautbart wurde(nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 257/2021). Nachstehend die Zusammenfassung zu Ihrer Information:

 

Bei der Einreise aus Staaten der Anlage A (= derzeit alle EU-Staaten und einige ausgesuchte Drittstaaten) nach Österreich und nach Aufenthalt dort oder in Österreich in den letzten 10 Tagen ist für Personen mit einem 3G-Nachweis die Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance (bzw. in Papierform) nicht mehr notwendig.


Die Neuerungen der Novelle im Detail:

  • Personen, die aus einem Staat der Anlage A einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Österreich oder in einem Staat der Anlage A aufhältig waren, können unter Einhaltung der 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) quarantänefrei nach Österreich einreisen und müssen sich nicht mehr mittels Pre-Travel-Clearance-Formulars (oder alternativ in Papierform) vorab registrieren. Sollte in den letzten 10 Tagen ein Aufenthalt in einem Land erfolgte, das nicht in der Anlage A gelistet ist, dann muss eine Vorab-Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance (oder ausnahmsweise in Papierform) erfolgen.

Zur Erinnerung die 3G-Regel: die Voraussetzungen für quarantänefreie und registrierungsfreie Einreisen nach Österreich:

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in Deutsch oder Englisch; die zugelassenen Impfstoffe werden in der Anlage I gelistet (je nach Impfstoff gibt es verschiedene Gültigkeitsvoraussetzungen); oder
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in Deutsch oder Englisch über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (z.B.: österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
  • für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt).

Die Vorab-Registrierung bei der Einreise aus Ländern der Anlage A und nach Aufenthalt nur dort oder in Österreich in den letzten 10 Tagen muss nur mehr dann erfolgen, wenn keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden kann. Die Einreise ist in diesem Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen trotzdem möglich, jedoch ist unverzüglich – jedenfalls innerhalb von 24h – ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen und im Vorfeld mittels Pre-Travel-Clearance-Formulars eine Registrierung durchzuführen (in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!).

  • Pendler – dieselben oben genannten Regelungen gelten dann auch für Pendler: Pendler, die aus einem Staat der Anlage A einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Österreich oder in einem Staat der Anlage A aufhältig waren und einen 3G-Nachweis vorzeigen können, müssen sich nicht mehr mittels Pre-Travel-Clearance-Formulars registrieren.  

Anmerkung: Die Regelungen für die Einreise-Registrierung bei Einreisen aus bzw. nach Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in Staaten der Anlage B1, aus Virusvariantengebieten (Anlage B2) und sonstigen Drittstaaten bleiben unverändert – eine Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formulars (bzw. ausnahmsweise in Papierform) ist weiterhin verpflichtend.  

  • Für erleichterte Einreisen wird nunmehr – neben den bisherigen 5 Impfstoffen – nunmehr auch der folgende Impfstoff akzeptiert:
    • CoronaVac vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2 Dosen

Die Änderungen treten HEUTE, 10. Juni 2021, in Kraft.

Zur Erinnerung die Staaten der Anlage A (mit heutigem Stand!):

  • Andorra
  • Australien
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Fürstentum Liechtenstein
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Israel
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • San Marino
  • Schweden
  • Singapur
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Schweiz
  • Südkorea
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Vatikan
  • Zypern
22.05.2021

Österreichische Grenzübergänge zu CZ und SK

Gerne informieren wir Sie, dass wir vom Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information erhalten haben:

 

Das Bundesministerium für Inneres (BMI) hat am Freitag Abend eine Novelle zur Grenzkontroll-Verordnung BGBl II Nr. 10/2021 kundgemacht, welche mit Samstag, den 22.05.2021 in Kraft tritt:

BUNDESGESETZBLATT 


Die Grenzkontrollen zu CZ und SK wurden aufgehoben. Damit werden die Grenzkontrollen aufgehoben, NICHT jedoch die „in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden durchgeführten Kontrollen der Einreiseverordnung“.

Die Geltung dieser Verordnung ist insofern auch für die andere Grenzkontroll-Verordnung des BMI aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung (Liste der gesperrten Grenzübergänge zu CZ und SK: https://www.wienerzeitung.at/amtsblatt/aktuelle_ausgabe/artikel/?id=4594829) relevant, weil letztere an die Geltung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2021 gekoppelt war. Diese ist somit auch außer Kraft getreten.

Herzliche Grüße,

Ihr Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

18.05.2021

Novelle Einreiseverordnung | BGBl. II Nr. 445/2020

Das BMSGPK hat die angekündigte Novelle zur Einreiseverordnung verlautbart (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 222/2021). Nachdem für Deutschland bereits die 3G-Regelung letzte Woche in Kraft getreten ist, folgt nun eine Anpassung der Einreiseverordnung für die übrigen Staaten. Es erfolgt in vielen Fällen die grundsätzliche Gleichstellung von Getesteten, Genesenen und Geimpften sowie eine Neustrukturierung der Verordnung hinsichtlich der Einreisestaaten bzw. -gebiete.

 

Die österreichische Einreiseverordnung wurde wie folgt geändert und tritt am 19.5.2021 in Kraft und gilt bis inkl. 30.6.2021 (bitte unbedingt auch die unten die „WICHTIGE Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen“ beachten); anbei auch eine zusammengefasste Tabelle mit den für die Wirtschaft wichtigsten Tatbeständen:

 

Einreisebestimmungen – Gliederung der Staaten & Gebiete

Grundsätzlich werden Staaten und Gebiete in drei Kategorien eingeteilt:

 

1 Einreise aus Staaten der Anlage A (Niedriginzidenzstaaten) (§ 4):

Dabei handelt es sich um die CH sowie EU-/EWR-Staaten, wenn sie sich auf keiner anderen Anlage befinden, sowie bestimmte auf europäischer Ebene akkordierte Drittstaaten.

Personen, die aus einem in der Anlage A genannten Staat einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat aufhältig waren, können (jetzt auch wieder privat) unter folgenden Voraussetzungen quarantänefrei nach Österreich einreisen – hier wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) angewandt. Vorzuweisen ist entweder

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
  • für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt).
  • Kann keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!

Anlage A mit Stand 19.5.2021: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan. 

Die Sonderbestimmung für Deutschland vom 12.5. entfällt, da die Maßnahmen nunmehr für alle Anlagen A-Staaten erfasst sind (inkl. Deutschland).

 

2 Einreise aus Staaten der Anlage B1 (Hochinzidenzstaaten) (§5 Abs 2):

Bei der Einreise aus oder nach Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in den Staaten der Anlage B1 wird die 2G-Regel (Geimpfte, Genesene) angewendet:

Geimpfte und Genesene können mit folgenden Nachweisen quarantänefrei einreisen:

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN.
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate).
  • Getestete: Ist die einreisende Person weder geimpft noch genesen oder können weder Impfung noch Genesung nachgewiesen werden, ist bei der Einreise ein negativer COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt) anhand eines ärztlichen Zeugnisses (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder anhand eines schriftlichen Testergebnisses in DE oder EN nachzuweisen. Können das negative schriftliche Testergebnis oder ärztliche Zeugnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24h nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen. Unabhängig davon, ob der Test schon mitgeführt oder nachgeholt wird, ist zusätzlich ist unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen PCR- oder Antigen-Tests ist frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.

Anlage B1 (Stand 19.5.2021): Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden, Zypern.

 

3 Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2  (Virusvariantengebiete) (§ 5a):

Die direkte Einreise für Drittstaatsangehörige aus Staaten der Anlage B2 (zu touristischen Zwecken) ist verboten.

Die Einreise aus oder bei Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in Staaten, die in Anlage B2 gelistet sind, ist nur mit einem negativen PCR-Test möglich (max. 72 h gültig ab Probenahme). Dieser ist in Form eines ärztlichen Zeugnisses (gemäß der neuen Anlage C oder D) oder in Form eines schriftlichen Testergebnisses in DE oder EN vorzuweisen. Zusätzlich ist unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Eine Freitestung aus der Quarantäne ist nur mittels negativen PCR-Tests frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.

Nur Personen mit EU/EWR/CH-Staatsbürgerschaft oder Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich können den PCR-Test innerhalb von 24h nach der Einreise nachholen. Bis zum Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses müssen sich diese Personen in Quarantäne begeben (die anschließende 10 tägige Quarantäne entfällt aber nur bei den im nächsten Punkt genannten Personengruppen) (§ 5a Z5)

Folgende Personengruppen, die unter die u.a. Ausnahmetatbestände fallen, dürfen auch als Drittstaatsangehörige direkt einreisen, müssen aber ebenfalls einen negativen PCR-Test (max. 72 h alt, gem. Anlage C oder Anlage D) bereits bei der Einreise vorweisen; die anschließende 10-tägige Quarantäne entfällt (§ 5a Z 2):

      1. humanitäre Einsatzkräfte;
      2. Personen mit zwingenden Gerichts- und Behördenpflichten (z.B.: Gerichtsladungen);
      3. Fremde mit einer vom BMEIA ausgestellten diplomatischen Legitimationskarte;
      4. Begleitperson einer Person, die aus medizinischen Gründen (gemäß § 6 der EinreiseVO) einreist;
      5. Personen, die aus beruflichen Gründen zu einer internationalen Organisation in Österreich einreisen.

Der Pendlerausnahmetatbestand gilt nicht für Einreisende aus Staaten der Anlage B2.

  •  

Die Einreise zu unvorhersehbaren, unaufschiebbaren besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen – siehe § 7 Abs. 1) ist ebenfalls nur mit einem PCR-Test (max. 72 h alt, gemäß der neuen Anlagen C oder D oder in Form eines schriftlichen Testergebnisses in DE oder EN) möglich. In diesem Fall kann die Testung auch binnen 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Kosten dafür sind selbst zu tragen.

Anlage B2 (Stand 19.5.2021): Brasilien, Indien, Südafrika

 

4 Einreise aus sonstigen Drittstaaten (= sonstigen Staaten oder Gebieten), die in keiner anderen Anlage gelistet sind (§ 5 Abs 4 und Abs 5):

Die direkte Einreise für Drittstaatsangehörige aus Drittstaaten, die weder in Anlage A, Anlage B1 noch in Anlage B2 gelistet sind, ist (zu touristischen Zwecken) weiterhin verboten.

österreichische Staatsbürger, EU-/EWR/CH-Bürger, Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten, Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung) dürfen immer aus sonstigen Drittstaaten oder nach einem dortigen Aufenthalt in den letzten 10 Tagen einreisen (§ 5 Abs 4); auf sie findet die 2G-Regel Anwendung, d.h.:

  • Geimpfte und Genesene können mit folgenden Nachweisen quarantänefrei einreisen:
  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN.
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate).
  • Getestete: Ist die einreisende Person weder geimpft noch genesen oder können weder Impfung noch Genesung nachgewiesen werden, ist bei der Einreise ein negativer COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt) anhand eines ärztlichen Zeugnisses (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder anhand eines schriftlichen Testergebnisses in DE oder EN nachzuweisen. Können das negative schriftliche Testergebnis oder ärztliche Zeugnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24h nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen. Unabhängig davon, ob der Test schon mitgeführt oder nachgeholt wird, ist zusätzlich ist unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen PCR- oder Antigen-Tests ist frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.
  • VORSICHT: bei diesem Punkt werden auch Geschäftsreisende („Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen“) angeführt. uE handelt es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen, weil die Geschäftsreisenden auch im folgenden (günstigeren) Punkt genannt werden.
  • Für folgende Personengruppen (österreichische Staatsbürger, EU-/EWR/CH-Bürger etc, aber auch Drittstaatsangehörige) gilt wiederum die 3G-Regel (quarantänefreies Einreisen für Geimpfte, Genesene, Getestete): für Geschäftsreisende, Einsatzkräfte, Begleitpersonen im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen, Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht einreisen sowie Personen mit diplomatischer Legitimationskarte des BMEIA. (§ 5 Abs 5)
  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
  • für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt).
  • Kann keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, es ist jedoch eine 10 tägige Quarantäne anzutreten, aus der sich diese Personen JEDERZEIT mit einem Test (PCR oder Antigen) freitesten können!

5 Regelmäßiger Pendlerverkehr

(Beruf, Familie, Schule/Studium – mind. einmal monatliche Pendelbewegung) (§ 6a): Auch im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs findet die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) nunmehr Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise kann vorgewiesen werden entweder

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
  • für Getestete (so wie bisher): ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen COVID-Test (PCR oder Antigen; Testgültigkeit bei Staaten der Anlage A: max. 7 Tage; bei Staaten der Anlage B1 und sonstigen Drittstaaten: max. 72h Gültigkeit).
  • Kann keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
  • VORSICHT: Für Pendler ist die Einreise aus Anlage A-Staaten ist nicht mehr ohne Einschränkung möglich! Auch in diesem Fall ist ein Nachweis über eine Testung, Impfung oder Genesung vorzulegen.
  • Bei Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in Staaten der Anlage B2 findet das Pendlerprivileg keine Anwendung (siehe oben!).

5 Einreise aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (§ 7):

Auf Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen (z.B.: schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten) findet auch die 3G-Regel Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise vorzuweisen ist entweder

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
  • für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt).
  • Kann keine dieser Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
  • Sonderbestimmung bei Einreise oder Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in Staaten der Anlage B2 (siehe oben).

6 Sonderbestimmungen für Kinder (§ 10)

  • Kinder bis zu 10 Jahren teilen bei Einreise, mit Ausnahme der Testverpflichtung, die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie die sie begleitenden getesteten Erwachsenen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
  • Reisen minderjährige Personen (zw. 10 und 18 Jahren) ohne Impf- oder Genesungszertifikat in Begleitung eines Erwachsenen ein, der jedoch ein Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, haben diese Kinder bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder D) oder ein negatives schriftliches Testergebnis mitzuführen. Kann ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24h nach der Einreise, eine Testung (PCR oder Antigen) durchführen zu lassen. Für diese Kinder besteht keine Quarantäneverpflichtung. Bei Einreisen aus in Anlage B2 genannten Staaten oder Gebieten gelten die Regeln bei .
  • Klarstellung aus rechtlicher Begründung des BMSGPK: „Angemerkt werden darf, dass diese Ausnahme nichts am Erfordernis des Vorliegens einer Ausnahme bei Einreisen ändert. Als Beispiel sei hier exemplarisch die Einreise zu beruflichen Zwecken genannt, wo sich die Ausnahme, wenn diese beim Elternteil gegeben ist, nicht auf minderjährige Kinder – wie auch nicht auf andere mitreisenden Personen – erstrecken kann, da es sich bei den Ausnahmen um höchstpersönliche Rechte handelt.“

WICHTIGE Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen: 

Für „Geimpfte“ nach der österreichischen Einreiseverordnung müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Dokumente

  • ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus, oder
  • ein Impfzertifikat in DE oder EN.

Impffolge

  • ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (liegt nicht länger als 3 Monate zurück) bei Impfstoffen mit 2 Dosen, oder
  • ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als 9 Monate zurück) vorgesehen ist, oder
  • nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit 2 Dosen (Erstimpfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück), oder
  • wenn mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück)               

Zugelassene Impfstoffe:

Die Impfung(en) müssen nicht mehr nur mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff erfolgen. Auf der neuen Anlage I über erlaubte Impfstoffe im Sinne der EinreiseVO ist nunmehr auch der Impfstoff BBIBP-CorV von Sinopharm, der den WHO Emergency Use List evaluation process erfolgreich durchlaufen hat. D.h. gegenwärtig (!) können im Zusammenhang mit der EinreiseVO folgende Impfstoffe für Begünstigungen verwendet werden:

  • Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
  • ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
  • COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US + NL-Sites): 1 Dosis (Einzeldosis)
  • Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
  • Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen

Details zu den derzeit von der EMA zugelassenen Impfstoffen sind insbesondere auf der Webseite des BMSGPK dargestellt: Impfstoffe und Impfstoffentwicklung (sozialministerium.at) 

Für „Genesene“ nach der Einreiseverordnung müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (zB österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, oder
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Für „Getestete“ nach der EinreiseVO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein negatives PCR-Testergebnis max. 72h alt
  • ein negatives Antigen-Testergebnis max. 48h alt

Neue Vorlagen für die ärztlichen Zeugnisse (Anlage C in DE, Anlage D in EN) über Impfstatus, Genesungsstatus oder Teststatus sowie die Vorlagen für die Registrierungsformulare für die Registrierung in Papierform (Anlage E in DE, Anlage F in EN).

Die Einreiseverordnung wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.

ACHTUNG:

  • Eine digitale Einreiseanmeldung (Pre Travel Clearance) ist für Einreisende der Anlage A, der Anlage B1 sowie sonstigen Staaten und der Anlage B2 verpflichtend. Diese kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. (Ausnahme Pendler – die Registrierung von Pendlern muss nur alle 28 Tage erneuert werden.)
  • Die bisherigen Ausnahmentatbestände von der gesamten EinreiseVO (zB für Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, für Transitpassagiere/Durchreisende durch Österreich ohne Zwischenstopp, für Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt) bleiben unverändert!


BGBLA_2021_II_222
Einreiseverordnung neu ab 19.5.2021 | Tabelle per 18.5
Anlage C
Anlage D
Anlage E
Anlage F

 

03.05.2021

Novelle Einreiseverordnung | BGBl. II Nr. 205/2021

Unterstehend dürfen wir Ihnen die Zusammenfassung der Novellierung der Einreiseverordnung (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 205/2021), welche am Samstag, den 01.05.2021 kundgemacht wurde und ab heute gilt (konsolidierte Fassung noch nicht online) übermitteln.

Es erfolgt eine weitergehende Verschärfung für Einreisen aus Brasilien, Indien und Südafrika samt damit verbundener Änderungen in den Anlagen E und F. Zudem werden die Anlage A (= sichere Staaten) und Anlage B (= Hochinzidenzgebiete) angepasst.

  1. Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, brauchen für die Einreise nunmehr einen negativen PCR-Test (!) – max. 72 h gültig ab Probenahme. Dieser ist in Form eines ärztlichen Zeugnisses (gem. Anlage C oder D) oder eines schriftlichen Testergebnisses vorzuweisen. Antigen-Tests werden nicht mehr akzeptiert! Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Eine Freitestung aus der Quarantäne ist nur mittels negativen PCR-Tests (!) am fünften Tag nach der Einreise möglich. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Erleichterung davon bestehen nur noch für diejenigen Einreisenden, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, und zu folgenden Gruppen gehören – auch diese Personen müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis (gem. Anlage C oder D) oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen PCR-Test (max. 72 h gültig ab Probenahme) bei der Einreise vorweisen; die anschließende 10 tägige Quarantäne entfällt:
    1. humanitäre Einsatzkräfte;
    2. Personen mit zwingenden Gerichts- und Behördenpflichten (z.B.: Gerichtsladungen);
    3. Fremde mit einer vom BMeiA ausgestellten diplomatischen Legitimationskarte;
    4. Begleitperson einer Person, die aus medizinischen Gründen (gemäß § 6 der Einreiseverordnung) einreist;
    5. Personen, die aus beruflichen Gründen zu einer Internationalen Organisation in Österreich einreisen.

3. Personen der Punkte 1. und 2., welche österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, oder Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, können das negative PCR-Testergebnis bereits bei der Einreise vorlegen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen PCR-Test unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Einreise, nachzuholen. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses müssen sie sich in Quarantäne begeben (keine anschließende 10 tägige Quarantäne gilt dann trotzdem nur für die Personengruppen a.-e. von Punkt 2.)

 

Wichtig: Es bestehen somit keine Ausnahmen mehr für Geschäftsreisende! Diese brauchen also bereits bei der Einreise einen negativen PCR-Test (in Form eines ärztl. Zeugnisses oder schriftl. Testergebnisses) und müssen zusätzlich eine 10 tägige Quarantäne antreten, mit Freitestungsmöglichkeit mittels PCR-Tests ab dem 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0). Einzig Personen von Punkt 3. (zB österreichische Staatsbürger oder EU-Bürger) können den PCR-Test nachbringen (innerhalb von 24 Stunden).

 

4. Die Registrierungsformulare für die Registrierung in Papierform als Anlage E und Anlage F werden den neuen Bestimmungen angepasst (der Online-Registrierung wäre weiterhin stets der Vorzug zu geben). 5. Finnland wird in die Liste der sicheren Staaten (Anlage A) aufgenommen, d.h. bei einem Aufenthalt dort, in Ö oder den anderen Staaten der Anlage A ermöglicht eine Einreise ohne Test und Quarantäne.

6. Von der Liste der Hochinzidenzstaaten (Anlage B) werden Italien und die Slowakei gestrichen, Kroatien und die Niederlande werden der Anlage B hinzugefügt. Dh Tests (PCR oder Antigen) für Pendler (Beruf, Familie, Schule/Studium) aus Italien und der Slowakei sind dann wieder 7 Tage ab Probenahme gültig; bei Pendlern aus Kroatien und den Niederlanden sind diese dann nur noch 72 Stunden gültig. Zur Erinnerung: der Pendler-Begriff erfordert mindestens eine monatliche Pendelbewegung.

7. Die Änderungen treten mit Montag, 3.5.2021 in Kraft.

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

19.03.2021

FFP2 Masken und Latexhandschuhe für Lebenswerte Betreuer*innen

Liebe LebensWerte Betreuer*innen!

 

Wir dürfen Euch darüber informieren, dass Ihr Euch in unserem LebensWerte Büro kostenlos FFP2 Masken und Latexhandschuhe abholen könnt. Im Rahmen der Kundenbesuche unserer Kundenberater*innen und DGKP werden wir Euch ebenfalls gerne bei Bedarf FFP2 Masken und Latexhandschuhe vorbeibringen.

Wir wünschen Ihnen und unseren gemeinsamen Kund*innen alles Liebe und vor allem Gesundheit!

 

Euer Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

15.02.2021

COVID-19-Schutzimpfung: Vorregistrierung für 24-Stunden-PflegerInnen

 Liebe Wiener Betreuer*innen,

die Stadt Wien hat uns mitgeteilt, dass für die COVID-19-Schutzimpfung bestimmte Zielgruppen aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern unter bestimmten Voraussetzungen als besondere Risikogruppen in der Reihenfolge vorgezogen werden können. Mehr dazu im Brief von Stadtrat Peter Hacker (PDF).

Weitere Schritte:

  1. Wir ersuchen um Eintrag dieser Informationen in das Formular zur Vorregistrierung.
  2. Hierbei handelt es sich um eine erste Erhebung der Impfwilligen.
  3. Die Wiener Gesundheitsbehörde MA 15 wird nach erfolgter Übermittlung der Bedarfserhebung mit den weiteren Schritten an Sie herantreten. Tragen Sie bitte ihre Daten bis spätestens 19.02.2021 ein.
Liebe Grüße,

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

15.02.2021

Informationen zur Novelle zur Einreiseverordnung (BGBl. II Nr. 68/2021)

Das BMSGPK hat eine Novelle zur Einreiseverordnung kundgemacht (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 68/2021) – darin ist eine wesentliche Erleichterung für unsere Mitglieder betreffend Testergebnisse enthalten.

Die wesentlichen Neuerungen sind:


Es werden nunmehr auch ausländische Testergebnisse (PCR und Antigen) in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert (also nicht mehr nur in Österreich ausgestellte!), wenn diese zumindest folgende Daten enthalten:

  • Vor- und Nachname der getesteten Person,
  • Geburtsdatum,
  • Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  • Testergebnis (positiv oder negativ),
  • Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der
    testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
    (hier wird klargestellt, dass der gesamte Punkt ab 28.2.
    anzuwenden ist; wir empfehlen dennoch schon jetzt
    Unterschrift der testdurchführenden Person und
    Stempel der testdurchführenden Institution anzugeben).  


Wenn diese Daten nicht enthalten sind, dann wäre ein ärztliches Zeugnis bei der Einreise mitzuführen.

Zur Erinnerung betreffend ärztliche Zeugnisse: diese müssen der Anlage C oder der Anlage D dieser Verordnung (beide neu – siehe unten) entsprechen; ausländische Zeugnisse werden dann akzeptiert werden, wenn sie der Anlage C oder D tatsächlich entsprechen, also die Daten der Anlage C oder Anlage D klar ersichtlich sind. Um Probleme an der Grenze zu vermeiden, empfehlen wir die Formulare der Anlage C oder Anlage D zu verwenden.

  • Die Online-Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance (Links: Deutsch oder Englisch) darf nur mehr frühestens 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden.
  • Sendebestätigungen von vorgenommenen Online-Registrierungen  und die bisherigen Vorlagen der ärztlichen Zeugnisse (Anlage C alt und Anlage D alt) können bis inkl. 18.2. verwendet werden; danach sind die neuen österreichischen Vorlagen zu verwenden und eine neue Online-Registrierung vorzunehmen.
  • Neue Vorlagen: Anlage C (ärztliches Zeugnis in DE), Anlage D (ärztliches Zeugnis in EN) sowie Anlage E (Einreise-Registrierungsformular in DE – Korrektur eines Tippfehlers).

Diese Änderungen sind ab 13.02.2021 gültig.
 

Die übrigen Bestimmungen der Einreiseverordnung bleiben unverändert.

Ebenfalls beiliegend die rechtliche Begründung zu dieser Novelle.

 

BGBLA_2021_II_68

 

Erläuterungen zur Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung

 

Anlage C

 

Anlage D

 

Anlage E

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

09.02.2021

Neue Regelungen zur Einreise nach Rumänien | PCR-Test ab 12.2.2021

PersonenbetreuerInnen (24 Stunden BetreuerInnen) brauchen bei der Einreise nach Rumänien nur dann einen gültigen PCR-Test und Dienstvertrag/Gewerbeschein (Nachweis über berufliche Zwecke), wenn sie von der Quarantäne ausgenommen werden möchte. Dieser PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden bei der Einreise sein. Ohne Testvorlage müssen sie 14 Tage in Heimisolation bleiben, bzw. dürfen sich dann frühestens am 8. Tag testen lassen.

Ab 12.02.2021 wird für alle Reisenden nach Rumänien (aus Risikogebieten der „gelben Liste“, u. a. Österreich) die PCR-Testpflicht bei der Einreise eingeführt. Diese Bedingung, einen negativen PCR-Testnachweis (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen um einreisen zu können gab es bisher nicht.

Der Unterschied bzw. Vorteil: Im Falle privat Einreisender folgt nach Einreise trotz des negativen PCR-Tests eine 14-tägige Quarantäne, die man frühestens am 10. Tag verlassen kann, wenn man sich am 8. Tag testen lässt. Die Durchführung der Quarantäne entfällt bei PersonenbetreuerInnen, d. h. sie müssen den zweiten Test (um von der Quarantäne ausgenommen zu werden) nicht machen, weil die Ausnahme- bzw. Sonderregelung von der Quarantäne weiterhin in Kraft bleiben wird, auch nach dem 12.2.2021.

Für PersonenbetreuerInnen gilt also ab 12.2.2021: Testpflicht für Einreise. Die 14-tägige Quarantäne darf man in Rumänien nicht mehr „absitzen“ ohne einen PCR-Test zu machen. Mit dem selben PCR-Test muss man die darauffolgende Heimisolation nicht antreten.

Nähere Informationen dazu finden auf der Homepage der österreichischen Botschaft in Bukarest

Die Liste mit den Testmöglichkeiten in Österreich finden Sie unter folgendem Link:

Testmöglichkeiten in Österreich

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

08.02.2021

Der Österreichische Intregrationsfonds bietet mehrsprachige Informationen zum Coronavirus

Hier finden  24 Stunden Betreuer*innen in ihren Muttersprachen die wichtigsten Informationen zur Verbreitung des Corona Virus, Testungsmöglichkeiten und dem Corona-Impfplan.

 

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

05.02.2021

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Heute wurde die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im BGBLA_2021_II_58 verlautbart. Sie tritt am 08.02.2021 in Kraft. Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Ihr Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

05.02.2021

Novelle zur Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 52/2021

Die erwartete Novelle zur Einreiseverordnung wurde nun verlautbart. In der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 wird insbesondere das bisherige weitreichende Pendler-Privileg durch einen verschärfenden Ausnahmetatbestand für Pendler (beruflich, familiär, schulisch/studentisch) ersetzt und die Einreise aus nicht in Anlage A genannten Staaten oder Gebieten verschärft sowie der rechtliche Status von UK angepasst.

Die Änderungen sind wie folgt:

 

a) Ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis (auch im Rahmen von betrieblichen Testungen) ist in Hinkunft einem ärztlichen Zeugnis gem. Anlagen C und D gleichzuhalten, wenn es bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt (siehe sogleich). Bisher war es aus Gründen der besseren Kontrolle notwendig, dass jedes Testergebnis durch die Anlage C oder Anlage D (= ärztliches Zeugnis) durch einen Arzt bestätigt wird. Dies insbesondere um die Kontrolle fremdsprachiger Testergebnisse zu gewährleisten. Die Form von in Österreich ausgestellten Testergebnissen ist nicht festgelegt, sie müssen aber zumindest folgende Informationen beinhalten:  

  • Vor- und Nachname der getesteten Person,
  • Geburtsdatum,
  • Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  • Testergebnis (positiv oder negativ),
  • Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code (gilt erst spätestens ab 28.2.2021!!)

Weiterhin werden COVID-PCR-Tests und COVID-Antigen-Tests anerkannt.

Das BMSGPK hat zudem telefonisch festgestellt, dass die gängige Form der SMS auf Mobiltelefonen über Resultate aus Teststraßen nicht den Anforderungen von „Testergebnissen“ entspricht.

 

b) Allgemeine Einreisebestimmung aus nicht in Anlage A gelisteten Staaten (Anm: also im Wesentlichen bei privaten Reisen): In Hinkunft bedarf es zusätzlich zur 10-tägigen Quarantäne – aus der man sich weiterhin ab dem 5. Tag freitesten kann (zur Erinnerung: Tag der Einreise ist Tag 0) – bereits bei der Einreise eines negativen Tests (PCR oder Antigen) mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Anlage C oder Anlage D) oder eines Testergebnisses aus Österreich

Kann dieses ärztliche Zeugnis oder Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist ein Test (PCR oder Antigen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachzuholen. Dieser innerhalb von 24 Stunden nachzuholende Test ersetzt nicht die quarantänebeendende Testung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise. „Selbsttests“ dürfen nicht herangezogen werden. Das negative Testergebnis (mit den Informationen von Punkt a) muss künftig bei einer Kontrolle nachweisbar sein. Eine Kontrolle kann überall an Ort und Stelle geschehen; also z.B. auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle, etc.

 

c) Neue Pendler-Regelungen: das bisherige Pendler-Privileg fällt weg, stattdessen gelten folgende neue Regelungen für Pendler zu beruflichen, familiären und schulischen/studentischen Zwecken:

  • Pendler müssen sich nunmehr mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formulars (DE oder ENdies sind noch die alten Links) registrieren. Die Registrierung ist für eine Woche gültig, sofern sich die Angaben zu Wohn- oder Aufenthaltsadresse; Abreisestaat oder -gebiet; Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise; Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses nicht ändern. Jedenfalls bei einem neuen ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis ist eine neue Registrierung durchzuführen. Ausnahmsweise können auch die neuen Registrierungsformulare Anlage E oder Anlage F (siehe Beilage) in Papierform vorgelegt werden. In diesem Fall wäre das Original bei der Kontrolle abzugeben, es sollte aber für die weiteren Grenzübertritte eine Kopie zur Vorlage mitgeführt werden.
  • Pendler müssen bei der Einreise ein ärztl. Zeugnis oder Testergebnis über einen negativen Test (PCR oder Antigen) nachweisen können; die Probenahme darf zum Zeitpunkt (Uhrzeit!) der Einreise max. 7 Tage alt sein. Kann kein ärztl. Zeugnis oder Testergebnis bei der Einreise vorgelegt werden, muss die Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, einen Test (PCR oder Antigen) nachholen; der Pendler muss jedoch in der Zeit nicht in Quarantäne (gem. § 40 Abs 1 lit c Epidemie-Gesetz ist ein Verletzen dieser Norm, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen sanktioniert).

d) „Einreise zu beruflichen Zwecken“: bei Wieder-/Einreise aus beruflichen Gründen aus einem Land, das nicht in Anlage A, aufgelistet ist, ist neben einem ärztlichen Zeugnis über einen neg. Test (PCR oder Antigen – Probennahme max. 72 h bei Einreise) nunmehr auch ein „Testergebnis“ (siehe Punkt a oben) möglich. Sollten weder ärztliches Zeugnis noch Testergebnis vorhanden sein, ist unverzüglich eine 10 tägige Quarantäne anzutreten, aus der man sich jederzeit freitesten kann; ist das Testergebnis negativ, gilt die Quarantäne automatisch als beendet.

NEU: das Testergebnis mit den Informationen von Punkt a) muss künftig bei einer Kontrolle nachweisbar sein. Und „Selbsttests“ können nicht herangezogen werden.

Ab heute gilt: Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (§ 4 Abs 3 Z 2) müssen im Falle einer behördlichen Überprüfung diese glaubhaft machen! (GISA-Auszug mit Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung; Betreuungsvertrag)

 

 

e)UK: Das Vereinigte Königreich wird – bedingt durch den Brexit – nunmehr als Drittstaat eingestuft. Dies führt dazu, dass die – private – Einreise gesundheitspolizeilich derzeit grundsätzlich untersagt ist (sofern nicht andere Tatbestände wie bspw. Geschäftsreisen zur Anwendung gelangen). Dies gilt nicht für „Bestandsbriten“, die noch über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, aber einen solchen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens beantragt haben. Des weiteren gilt Einreiseverbot weiterhin nicht für Österreicher, EU-/EWR-Bürger, Reisende zu beruflichen Zwecken, Diplomaten, Einsatzkräfte, Schüler/Studierende, familiäre Gründe etc.

 

 

f)Legistische Klarstellung zur Glaubhaftmachung bei beruflichen Gründen: Es kann z. B. durch Bestätigungen des Arbeitgebers, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches, etc. erfolgen; jedenfalls wird dabei auch eine zeitliche Komponente bei der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen sein, z.B. kein mehrwöchiger Aufenthalt, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist. Derartige Bestätigungen sollten den Zeitpunkt des Termins bzw. die Dauer des Termins beinhalten oder bei einem Neuantritt den Beginn des Arbeits-/Dienstverhältnisses.

 

g) Anlage A (= sichere Staaten) ändert sich: Japan fällt weg, d.h. Einreisen aus Japan sind nicht mehr einschränkungsfrei möglich

 

h) Neue Anlage E und Anlage F für die Einreiseregistrierung in Papierform: Ausnahmsweise können anstelle der Online Registrierung weiterhin die neuen Formulare E oder F ausgefüllt werden; diese wurden aktualisiert und befinden sich ebenfalls anverwahrt.

 

i) Inkrafttreten: 10.02.2021! Nachdem mit 8.2.21 auch viele Bereiche mit Test als Betretungsvoraussetzung vorgesehen werden (4. COVID-19-SchuMV), ist ein großer Ansturm auf die in Österreich gerade geschaffenen oder in Schaffung befindlichen öffentlichen gratis zugänglichen Test-Kapazitäten insbesondere in den nächsten Tagen zu erwarten. Daher wird die Pendler-Novelle etwas zeitversetzt, nämlich mit Mittwoch, 10.2.21, in Kraft gesetzt.

 

 

Ihr Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

03.02.2020

Impfplan des Bundesministeriums für die Corona-Schutzimpfung

Wir dürfen Ihnen den Impfplan und eine Übersicht der Impfphasen zu Kenntnis bringen. 24h Betreuer*innen sind hier in der Phase 2 ab März vorgesehen. 

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

26.01.2021

Möglichkeit zur Vormerkung zur Corona-Schutzimpfung für 24h Betreuer*innen und stundenweise Betreuer*innen​

Wir dürfen Sie informieren, dass sich seit heute auch 24h Betreuer*innen und stundenweise Betreuer*innen unter der Auswahl “Mobile Pflege und 24-Stunden Pflege” unter 


https://impfservice.wien/


zur Corona Schutzimpfung vormerken lassen können. Diese Vormerkung dient dazu, Sie schnell und direkt zu informieren, sobald für Sie eine COVID-19-Schutzimpfung möglich ist. Der Zeitpunkt der Vormerkung hat keinen Einfluss auf die Reihung beim Impfen!


Jede Registrierung benötigt eine eigene E-Mail-Adresse zur Bestätigung der Vormerkung. Sollten Sie Personen ohne E-Mail-Adresse vormerken wollen, können Sie dies telefonisch unter 1450 tun.


Weitere Infos erhalten Sie unter dem oben genannten Link. Sobald wir nähere Informationen zu konkreten Impfterminen erhalten, werden wir Sie selbstverständlich gerne informieren!


Ihr Team von Lebenswerte Seniorenbetreuung

26.01.2021

Projekt Schutzschild – Wien gurgelt:
Gratis PCR-Tests für Betreuer*innen und deren Kund*innen

Wir dürfen Sie nachstehend über die Möglichkeit kostenloser Corona-Test zum einfachen Mundspülen speziell für 24h Betreuer*innen und stundenweise Betreuer*innen und deren Kund*innen informieren.

Ab Dienstag 26. Jänner 2021 können sich 24h Betreuer*innen und stundenweise Betreuer*innen für die nächsten 4 Wochen 2 x in der Woche kostenlos ganz unkompliziert selbst auf Corona testen! Damit sind die PersonenbetreuerInnen die Ersten, die bei diesem Angebot der Stadt Wien mitmachen können! Bald können das alle WienerInnen machen, aber zu Beginn richtet sich dieses Angebot speziell an PersonenbetreuerInnen und deren Klienten!

Der Test gilt auch für den Grenzübertritt!

Wie der Test funktioniert:

  • zuerst erfolgt die Anmeldung über eine E-Mail-Adresse (schutzschild@wien-info.at). Dort gibt man neben dem Namen und der Adresse, die Handy-Nummer + E-Mail Adresse und die Anzahl der Tests an => denn PersonenbetreuerInnen können Tests sowohl für sich selbst als auch für ihre KlientInnen bestellen. Die Registrierung kann auch die Agentur übernehmen oder die Familie der KlientInnen. Es ist auch eine telefonische Anmeldung über die Hotline +43 1 90 223 möglich, wenn es keinen Zugang zum Internet gibt.
  • an die Handy-Nr. wird per SMS ein Code zugesandt;
  • mit diesem CODE erhält man die Tests gratis an der Kassa in jeder BIPA Filiale in Wien;
  • dieser PCR-Test ist zum Spülen im Mund (kein Gurgeln!). Es ist ganz einfach (Anleitung wird in 6 Sprachen mitgeliefert): ausgiebig im Mund spülen und in das Röhrchen spucken – den Test zurück zu BIPA bringen, von dort wird der Test ans Labor weitergeleitet;
  • innerhalb von 24 Stunden wird das Ergebnis des Tests mit dem Befund (für den Grenzübertritt) per E-Mail gesendet;
  • sollte der Test positiv sein, wird vom Labor das Ergebnis an die zuständige Behörde gemeldet.

Dieses Angebot gilt (vorerst) nur in Wiener BIPA-Filialen. Die Corona-Tests gibt es dort direkt an der Kassa, bitte den Code am Handy herzeigen!

Bei allen Problemen – bei Registrierung, Testung, Abgabe, etc – steht folgende telefonische Hotline zur Verfügung: +43 1 90 223. Die Mitarbeiter der Hotline sprechen Slowakisch, Rumänisch, Ungarisch, Bosnisch, Bulgarisch und Deutsch.

Informationsvideo zum Testablauf

Weitere Infos zum Testen gibt es – auch in anderen Sprachen – auf der Seite der Berufsgruppe der PersonenbetreuerInnen.

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

13.01.2021

Novelle zur Einreiseverordnung: Einführung Pre-Travel-Clearance System | Neuerung gültig ab 15. Jänner 2021

Wir haben soeben vom Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information erhalten:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Neuerung der Novelle zur Einreiseverordnung (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 15/2021) kundgemacht. Hierbei wurde ein Pre-Travel-Clearance System eingeführt und die Anlage A überarbeitet. Die bisherigen Bestimmungen der Einreiseverordnung bleiben sonst unverändert! 

Wir dürfen Sie informieren, dass PersonenbetreuerInnen auch der Registrierungspflicht unterliegen.

Die wesentlichen Inhalte der Novelle (inkl. Interpretationen des BMSGPK) sind wie folgt:

Alle Personen müssen sich grundsätzlich nunmehr vor der Einreise nach Österreich elektronisch (online) registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe dazu weiter unten). Dabei sind folgende Daten bekanntzugeben:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
  4. Datum der Einreise,
  5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. Abreisestaat oder -gebiet
  7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (Anm: über einen negativen COVID-PCR-Test oder negativen COVID-Antigen-Test; die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise max. 72 h alt sein – siehe Vorlagen als Anlagen C und D).

Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über diesen Link:

 

                                                                                  Pre-Travel-Clearance

 

Ausnahmsweise können anstelle der Online Registrierung weiterhin die neuen Formulare E oder F ausgefüllt werden. Diese wurden aktualisiert und befinden sich ebenfalls anbei.

Die Anlage A (= sichere Staaten) wurde auch adaptiert: Irland und Uruguay finden sich nicht mehr auf der Liste, dafür sind aber nunmehr Griechenland und Singapur darauf. Das heißt Personen, die in den letzten 10 Tagen nur dort oder in einem der anderen Länder der Anlage A oder in Österreich aufhältig waren, können dann test- und quarantänefrei nach Österreich einreisen.

Folgende praxisnahen Klarstellungen zum Pre-Travel-Clearance System von der Website des BMSGPK (FAQ):

Wer muss sich NICHT online registrieren oder NICHT die Formulare E oder F ausfüllen?

  • Alle Personen, welche unter eine der Ausnahmen der §§ 7 und 8 der Einreiseverordnung einreisen (da für diese Personen die VO insgesamt nicht gilt), d.h. bspw. alle regelmäßigen Pendler (berufliche oder familiäre Zwecke – zur Erinnerung: mind. monatlich), Personen im Güter- und Personenverkehr, Transitpassagiere.

PersonenbetreuerInnen und Geschäftsreisende fallen NICHT unter diese Ausnahmen und müssen sich daher registrieren oder das Formulare ausfüllen. Ebenfalls registrieren müssen sich Personen, die aus einem Land der Anlage A kommen (außer sie fallen unter die Ausnahmen der §§ 7 und 8), sowie Kinder und Jugendliche.

  • Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt.
  • Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden.
  • Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig.

Alle diese Änderungen treten mit Freitag, 15. Jänner 2021 in Kraft.

  

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

11.01.2021

Kostenersatz für COVID-19 Testungen von 24h-Betreuer*innen nun auch in Wien

24-Stunden-Betreuungskräfte, die in Wien (Einsatzort) ihre Dienstleistung erbracht haben, können die Kosten einer COVID-19-Testung pro Monat ersetzt bekommen.

Die Testkosten werden für Testungen ab März in der Höhe von maximal 85 Euro inkl. USt. für Testungen in Österreich und maximal 60 Euro inkl. USt. für Testungen im Ausland ersetzt. 

Die Beantragung kann ausschließlich über die Wirtschaftskammer Wien, im Auftrag und gemäß den Richtlinien der Stadt Wien über das Online-Formular unter

https://www.wko.at/service/w/Antrag-Testkosten-Personenbetreuung.html# erfolgen.

 

 

Die für die Einreichung erforderlichen Unterlagen bzw. Bestätigungen haben wir für Sie wie folgt zusammengefasst:

 

  1. Nachweise über die Testkosten (Rechnungen mit dem Namen der getesteten Person)
  2. Nachweis über die Bezahlung (Zahlungsvermerke auf Rechnung, Überweisungsbestätigungen, Zahlungsbestätigungen)
  3. Bestätigung der Kenntnisnahme der gegenständlichen Richtlinien
  4. Eidesstattliche Erklärung, dass der/die FörderwerberIn in dem entsprechenden Monat noch keine Testkosten in einem anderen Bundesland geltend gemacht hat.
  5. Nachweis, dass eine 24-Stunden-Betreuung vorliegt (Honorarnote)
  6. Einsatzort des/der FörderungswerberIn (Honorarnote)
  7. Daten, die für die Identifikation der Betreuungsperson nötig sind (Anrede, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
  8. Mobile Telefonnummer
  9. Identitätsnachweis des/der FörderungswerberIn (Reisepass, Personalausweis)
  10. Kontoverbindung; BIC und IBAN Bestätigung
  11. Akzeptanz Datenschutzerklärung

 

Wien ist nicht nur jenes Bundesland, welches sich mit Abstand am meisten Zeit für die Einführung der Möglichkeit der Testkostenrefundierung gelassen hat, es ist leider auch das einzige Bundesland, welches nur Personenbetreuer*innen die Möglichkeit gibt, die Testkosten einzureichen, nicht aber den Kund*innen oder Vermittlungsagenturen.

 

Wir haben mehrfach interveniert (und daher auch erst jetzt die Info zur Refundierung publiziert), um auch in Wien die Möglichkeit einer Testkostenrefundierung durch die Kund*innen selbst zu erreichen, sind aber leider immer auf taube Ohren gestoßen.

 

Wohlwissend, dass in der Vergangenheit der Großteil der Testkosten von den Kund*innen getragen wurde, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

 

  1. Sofern Sie in der letzten Zeit keine Wechsel bei den Betreuer*innen hatten, ist es am sinnvollsten, die Online-Beantragung gemeinsam mit der Betreuer*in vorzunehmen, wenn diese gerade ihren Turnus bei der Kund*in leistet. Die eingereichten Kosten, welche dann auf das Konto der Betreuer*in überwiesen werden, können Sie bei der nächsten Honorarnote der Betreuer*in in Abzug bringen.
  2. Sollten Sie auch Testkosten von Betreuer*innen einreichen wollen, welche nicht mehr bei Ihnen tätig sind, versuchen Sie diese zu kontaktieren und Sie zu bitten, die Kosten einzureichen und Ihnen diese anschließend auf Ihr Konto zu überweisen. Wir sind Ihnen als Vermittlungsagentur gerne behilflich, indem wir Ihnen die Kontakte zur Verfügung stellen bzw. die Betreuer*innen auch schriftlich unsererseits auffordern, die Kosten einzureichen und an Sie zu überweisen.

Uns ist bewusst, dass insbesondere die Option 2. sehr umständlich und aufwendig für Sie ist und möglichweise auch nicht zum gewünschten Ziel führt. Wir bitten aber auch um Ihr Verständnis, dass wir als Vermittlungsagentur zwar alle unsere Möglichkeiten ausgeschöpft haben, noch im Vorfeld eine bessere Lösung zu erreichen, aber nun keine Verantwortung für diese unvorhersehbare, realitätsfremde und extrem kundenfeindliche Kostenerstattungsregelung übernehmen können.

 

Verantwortlich für diese verfehlte Regelung ist das Büro von Herrn Peter Hacker, Amtsführender Stadtrat für Soziales, Gesundheit und Sport.

 

Entsprechende Beschwerden dazu empfehlen wir Ihnen, an

Mag. Sascha Stefanakis, Chef vom Dienst/ Reporter/ Redakteur –  BürgerAnwalt , Sascha.stefanakis@orf.at

 

zu übermitteln. Wenn bei diesem eine größere Anzahl an Beschwerden zu diesem Thema eingeht, besteht eine realistische Chance, auf diesem Weg zu einer kundenfreundlicheren Lösung zu gelangen.

 

Ihr Team von LebensWerte Seniorenbetreuung

15.12.2020

Novellierte Einreiseverordnung tritt am 19.12.20 in Kraft

Wie bereits von der Regierung in der Pressekonferenz letzte Woche angekündigt, werden die Einreisebestimmungen mit 19.12.2020 geändert. Die diesbezügliche Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2020) wurde nunmehr verlautbart (BGBl. II Nr. 563/2020;).


Auszugsweise gilt:

Grundsätzlich müssen Einreisende nach Österreich (ausgenommen Einreise aus einem Land der Anlage A: Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan)

unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne (Heimquarantäne oder geeignete Unterkunft – im letzten Fall muss eine Bestätigung der Verfügbarkeit bei Einreise vorgelegt werden). Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein molekularbiologischer Test oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am 5. Tag nach der Einreise auf eigene Kosten durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

Die Quarantäneverpflichtung sollte bereits ausgedruckt und ausgefüllt bei der Einreise mitgeführt werden:
Anlage E (DE – Quarantäneverpflichtung)
Anlage F (EN – declaration of quarantine)


Weiters wurde eine Ausnahmeregelung u.a. für Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen geschaffen, darunter fallen z.B. auch 24h-Betreuer*innen.


Hier gilt:

Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis in DE oder EN (siehe Anlagen C und D) möglich. In diesem Nachweis muss bestätigt sein, dass ein molekularbiologischer Test oder ein Antigen-Test durchgeführt und das Ergebnis negativ ist. Probeentnahme darf im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Anlage C (DE – ärztliches Zeugnis)
Anlage D (EN – medical certificate)


Wenn das ärztliche Zeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden kann, dann gelten die oben angeführten Quarantänebestimmungen jedoch mit jederzeitiger Freitestungsmöglichkeit für Personenbetreuer*innen!

 

Die Gesundheitsbehörden (= Bezirksverwaltungsbehörden) sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle (d.h. nicht unbedingt beim Grenzübertritt, sondern auch überall am Staatsgebiet) die Einhaltung dieser Verordnung kontrollieren. Bitte beachten Sie auch die Reisewarnungen, die seitens Österreich ausgegeben wurden und werden. Die konkreten Informationen dazu finden Sie zu Reise & Aufenthalt beim Außenministerium.


Ebenso übermitteln wir Ihnen zur Information die OTS Aussendung des Bundesministeriums Soziale, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.


Dies ist ein Auszug aus dem Newsletter der FG Personenberatung & Personenbetreuung  der Wirtschaftskammer Wien vom 15.12.2020

16.11.2020

Politik im Ring - Das Diskussionsformat des österreichischen Parlaments zum Thema: Pandemiebekämpfung und Pflegereform – ein Widerspruch?

Unsere Betreuerin Radka Simeonova und Mario Tasotti  hatten im Rahmen der Sendung vom 16.11.2020 die Möglichkeit, die Interessen der 24h Betreuung als Säule in der Betreuungslandschaft und insbesondere jene der 24h Betreuer*innen zu vertreten. Sie können die Interviews in den 3 folgenden Videos ansehen!

 

Unsere Kernforderungen und Statements sind:

1.  Die 24h Betreuung ist durch die 1:1 Betreuung das perfekte Betreuungskonzept in Pandemiezeiten 

2. Wir fordern höhere Förderungen für die 24h Betreuung, damit Betreuer*innen höhere Honorare beziehen  

     können.

3. Die 24h Betreuung ist eine verlässliche Säule in der Betreuungslandschaft, wir müssen aber die Tätigkeit als 

    Betreuer*in zukünftig so attraktiv gestalten und ihr einen entsprechend hohen Stellenwert einräumen, dass neben 

    unseren ausländischen Betreuer*innen auch Inländer*innen bereit sind, diese wertvolle Tätigkeit zu erbringen.

 

Wir würden uns freuen, wenn unsere Anliegen bei den Entscheidungsträgern Gehör finden und wir so zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen von Betreuer*innen und betreuungsbedürftigen Personen beitragen können.

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

30.10.2020

Slowakei: Corona-Update | Strikte Ausgangssperre ab 02.11.2020

Wir informieren Sie hiermit, dass in der Slowakei ab 2.11. eine strikte Ausgangssperre gilt. Die Grenze zu Österreich bleibt offen – slowakische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können weiterhin zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich pendeln. Aufgrund der Ausgangssperre ist für alle in die Slowakei einreisenden Personen, auch wenn die Grenze ohne Kontrolle passiert werden kann, die freie Bewegung im Land nur noch mit negativem PCR-Testergebnis auf Covid-19 (bzw. Antigen-Testergebnis von der in der SK am Wochenende 31.10.-1.11. durchgeführten Massentestung) möglich. Der PCR Test darf nicht früher als am 29.10. durchgeführt worden sein.

 

Weitere Infos dazu auf der Corona Informationsseite Slowakei…

 

30.10.2020

Änderung der österreichischen Einreiseverordnung - Stand 30.10.2020

Infolge der heute kundgemachten österr. Reisewarnungen, wurde gestern noch eine Novelle der Einreiseverordnung kundgemacht (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 462/2020). Die Änderungen betreffen die Anlage A (sichere Länder) sowie die Anlage B (Risikogebiete) und sind wie folgt:

  • die belgischen Regionen Région de Bruxelles-Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien sind nunmehr Risikogebiete (die übrigen Teile Belgiens verbleiben als „sichere Gebiete“ auf Anlage A);
  • die gesamte Tschechische Republik ist nunmehr auf Anlage B als Risikogebiet klassifiziert;
  • die britischen Regionen East Midlands, North East, Yorkshire and The Humber sind nunmehr Risikogebiete (die übrigen Teile von UK verbleiben als „sichere Gebiete“ auf Anlage A);
  • die Änderungen treten mit 31.10. in Kraft.

Dies bedeutet, dass ab Inkrafttreten keine einschränkungsfreien Einreisen nach Österreich aus den oben genannten Staaten/Gebieten mehr möglich sind. Personen, die von diesen Staaten/Gebieten nach Österreich einreisen bzw. sich in den letzten 10 Tagen dort aufgehalten haben, benötigen in Zukunft ein ärztliches Zeugnis (siehe Anlagen C und D) über einen negativen COVID-PCR-Test, die Probenahme darf bei der Einreise max. 72 h zurückliegen. Anstelle eines Tests kann auch eine Quarantäne (zuhause oder in geeigneter Unterkunft – Nachweispflicht!) angetreten werden, verbunden mit der Verpflichtung, innerhalb von 48 h nach der Einreise einen COVID-PCR-Test zu veranlassen.

 

23.10.2020

Slowakei: Corona-Update | „Lockdown“ & Massen-Covid-Testung der gesamten SK Bevölkerung

Wir informieren Sie hiermit , dass in der Slowakei am Abend des 22.10. strenge Covid-Eindämmungsmaßnahmen angekündigt wurden. Die Grenze zu Österreich bleibt aber offen – slowakische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können weiterhin zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich pendeln, dies wurde explizit in der gestrigen Pressekonferenz erwähnt. Mögliche Auswirkungen auf slowakische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Österreich könnte es durch die kommende Massentestung der gesamten slowakischen Bevölkerung auf Covid-19 geben: 

 

  • Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss zu den zwei Tests an den beiden Wochenenden am Freitag/Samstag/Sonntag im Testzentrum erscheinen – es könnte punktuell einen Konflikt mit der Arbeitszeit geben.
  • Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, die sich nicht testen lässt, könnte durch die 10tägige Quarantäne – falls dies wirklich so umgesetzt wird – nicht zum Arbeitsplatz kommen können. Der Mitarbeiter erhält für diese Quarantäne keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung („PN“) und auch kein Familienangehörigenbetreuungsgeld („OČR = Betreuung eines Familienangehörigen, idR während der Krankheit des Kindes), weil es sich um kein gesetzlich gedecktes Hindernis auf Seiten des Arbeitnehmers handelt. Mitarbeiter, die kein Homeoffice vereinbaren können, bleiben damit ohne behördlich gedeckten Grund der Arbeit fern.

            Weitere Infos dazu auf der Corona Informationsseite Slowakei…

22.10.2020

Heimreise von selbständigen Personenbetreuer*innen in ihre Heimatländer

Aus aktueller Sicht ist die Heimreise von selbständigen PersonenbetreuerInnen in folgende Heimatländer möglich:

 

RUMÄNIEN:
Österreich gilt seit 15.10.2020 als grünes Land. Das bedeutet, dass Personen (darunter Firmenvertreter, Saisonarbeiter, Techniker und Monteure, Personenbetreuer/innen etc.), die sich 14 Tage lang in Österreich oder in anderen Ländern der grünen Liste aufgehalten haben, bei der Einreise in Rumänien keinen PCR-Test vorweisen und nach der Einreise keine Quarantäne durchführen müssen. 

Siehe hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html

 

UNGARN:
Selbständige PersonenbetreuerInnen (mit Wohnsitz in Ungarn) die in Österreich ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sind wegen dem gewerblichen Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen in HU ausgenommen. 
Somit ist die Einreise bei Vorliegen eines entsprechenden Beweises ohne Einschränkung, d.h. ohne Testpflicht oder Quarantänepflicht möglich. 
Eine gesundheitliche Kontrolle an der Grenze kann in der Regel eine Temperaturmessung sein. 
Bei Verdacht auf eine Erkrankung wird allerdings eine Quarantäne vorgeschrieben. 

Siehe hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-ungarn.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen__Personenverkehr_

 

SLOWAKEI:
Die Slowakei stuft Österreich als „epidemiologisch sicheres Land“ ein. Dies wurde vom slowakischen Krisenstab am 28.9. bestätigt und auch bei der Sitzung des Krisenstabs am 11.10. beibehalten. Das freie Reisen zwischen Österreich und der Slowakei bleibt damit weiterhin möglich.

 

In Österreich sind laut Information des slowakischen Gesundheitsministeriums vom 2.10. alle Bundesländer außer Kärnten Risikoregionen. Es wird empfohlen, die Notwendigkeit von Reisen in diese Risikoregionen zu überdenken – es gibt jedoch keine Einschränkungen/Testerfordernisse bei der Rückkehr aus diesen Risikoregionen in die Slowakei. 

Siehe hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ticker-corona-virus-updates-aus-der-slowakei.html

 

 

Die Länderinformationen werden von den Außenwirtschaftscentern der Wirtschaftskammern Österreichs regelmäßig adaptiert und bestmöglich an die aktuell geltenden Bestimmungen angepasst.

Daher dürfen wir Ihnen folgenden Link empfehlen:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/exportradar-perspektiven-oesterreichische-exportwirtschaft.html.

 

 

Die Inhalte basieren auf dem Stand vom 22.10.2020. 

17.10.2020

Neue österreichische Einreiseverordnung (tritt HEUTE in Kraft) - BGBl. II Nr. 445/2020

Wir dürfen Sie informieren, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erwartete neue Novelle zur Einreiseverordnung (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020) kundgemacht hat.

 

Anlage A: „Sichere Länder“ (z. B. Slowakei, Ungarn, Teile Kroatiens, Teile Bulgariens, Polen, Slowenien,…)

Anlage B: „Risikoländer“ (z. B. Rumänien, Teile Kroatiens, Teile Bulgariens,…)

 

Die bereits seitens des BMSGPK erfolgte Klarstellung bezüglich der Tatsache, dass PersonenbetreuerInnen nicht unter die Pendler-Regelung fallen, wurde nunmehr auch in der Verordnung ausdrücklich verankert.

 

In der Anlage dürfen wir Ihnen die diesbezügliche Zusammenfassung übermitteln. Wesentlich erscheinende Teile sind gelb markiert.

 

Im Rahmen der Einreise nach Österreich gelten die allgemeinen Regeln für die Einreise auf dem Land-, Luft- und Wasserweg nach Österreich.

 

Das Sozialministerium (BMSGPK) regelt gesundheitspolizeilich die Einreise nach Österreich mittels „Verordnung des BMSGPK über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2“ (BGBl. II Nr. 445/2020).

 

Die gesamte Einreise-VO tritt heute, 17.10.2020 in Kraft und gilt vorerst bis inklusive 31.03.2021!

 

14.10.2020

Information über neue Einreisebestimmungen in Rumänien

Österreich wird ab Mitternacht (15.10.2020, 0.00 Uhr) erneut von der gelben Liste der Risikogebiete von der rumänischen Regierung gestrichen, d. h. die Einreise in Rumänien (aus Österreich kommend) ist AB MORGEN erneut ohne PCR-Test und ohne Anordnung einer Quarantäne möglich, wenn man sich in den letzten 14 Tagen in Österreich und keinem anderen Land (auf der gelben Liste) aufgehalten hat.

Die Länderinformation des AWC Bukarest wird demnächst (siehe Link) auch diese Informationen beinhalten.

 

Zur website der Außenwirtschaft in Rumänien…

09.10.2020

Aktuellen Informationen zu den Einreisebestimmungen nach Rumänien

Gerne informieren wir Sie über die aktuellen Informationen zu den Einreisebestimmungen nach Rumänien, die wir soeben vom Österreichischen AußenwirtschaftsCenter Bukarest erhalten haben:

Laut neuem Beschluss der Regierung (nr. 48/8.10.2020), ab heute in Kraft, wurde die Ausnahmeregelung auch auf PersonenbetreuerInnen ausgeweitet.

Punkt v) besagt:

„v) Personen, die im Bereich der Sozialhilfe in den EU-Mitgliedstaaten aufgrund eines Arbeitsvertrags arbeiten und einen negativen Test für SARS-CoV-2 vorlegen, der spätestens 48 Stunden vor der Einreise in das Hoheitsgebiet durchgeführt wurde“ – sind von der Quarantäne ausgenommen.

Das AußenwirtschaftsCenter ist gerade dabei, auch die Webseite zu ändern.

ACHTUNG! Es muss explizit ein Arbeitsvertrag/Betreuungsvertrag vorliegen und ein PCR Test, der nicht älter als 48 Stunden ist seit der Probenentnahme. Dann entfällt die Quarantänepflicht. 

08.10.2020

Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses für Personenbetreuer*innen

05.10.2020

Information zur Kostenübernahme bei PCR Tests von Personenbetreuer*innen in der Steiermark

Im Auftrag des Bundes übernimmt das Land Steiermark die Kosten für COVID-Tests von Betreuerinnen und Betreuern der 24 Stunden Betreuung.

 

Leistungsbeschreibung / Erläuterungen

Allgemeine Informationen

Personen, die Testungen ihrer 24-Stunden-Betreuungskräfte im Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 31.10.2020 privat finanziert haben, erhalten die Kosten für im Inland erfolgte Testungen in einer Höhe von bis zu 85 Euro und für im Ausland erfolgte Testungen in einer Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat pro Betreuungskraft ersetzt.

 – Die Kosten je Testung werden nur bis zu einer maximalen Höhe von 85,00€ (inländische) bzw. 60,00€ (ausländische) ersetzt

– Für jeden Kalendermonat wird ein Kostenersatz pro Betreuungskraft gewährt.

Voraussetzungen

– Der Antrag kann ausschließlich durch die betreute Person oder deren Vertretung gestellt werden kann.
– Die betreute Person muss ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben und die 24-Stunden-Betreuung muss ebenso in der Steiermark stattfinden
– Der Bezug einer Zuwendung zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Zuschuss Sozialministerium) ist erforderlich

Zuständige Stelle

Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft FA Gesundheit und Pflegemanagement

Persönliche Anfragen richten Sie bitte an:

Referat Pflegemanagement
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-3628
E-Mail: 24hbetreuung@stmk.gv.at

Verfahrensablauf

– Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der Covid19-Testungen ist durch die/den Antragsteller/in bei der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen
– Nach positiver Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen refundiert das Land Steiermark der/dem Antragsteller/in den Kostenersatz für die Covid19-Testungen.

Erforderliche Unterlagen

– Rechnungsbeleg: Legen Sie bitte den Rechnungsbeleg des Labortests oder die monatliche Honorarnote der Betreuungskraft, auf der die Kosten der Testung angeführt sind, bei.

– Zahlungsbestätigung: Bitte übermitteln Sie eine Zahlungsbestätigung , aus der hervorgeht, dass die betreute Person den Rechnungsbeleg bezahlt hat (Kontoauszug, Buchungsbestätigung, unterschriebene Quittung, etc.)

Kosten

Für diese Förderung fallen keine Kosten an.

 

zum online Antragsformular …

16.09.2020

Pressekonferenz: Pflegereform ante portas - Was sich 24h Betreuer*innen und Vermittlungsagenturen von der Pflegereform und den gesetzlichen Änderungen erwarten

Achtung – der Vorspann ist sehr lange und die Pressekonferenz beginnt erst bei 6:30 Minuten!

Weiter zum  facebook stream …

02.09.2020

Information zur Kostenübernahme bei PCR Tests von Personenbetreuer*innen in Niederösterreich

 Bund und Länder sind übereingekommen, Personen (betreute Personen bzw. deren Angehörigen), die diese Testungen im Zeitraum März 2020 bis zum Beginn des Screening-Programms im jeweiligen Bundesland privat finanziert haben, die Kosten für im Inland erfolgte Testungen in einer Höhe von bis zu 85 Euro und für im Ausland erfolgte Testungen in einer Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat pro Betreuungskraft zu ersetzen. Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurde nunmehr ermöglicht, dass diese Kostenersatzpflicht betreute Personen, welche eine Förderung des Landes NÖ in – 2 – Anspruch nehmen bzw. deren Angehörigen, direkt beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unter Nachweis der entsprechenden Auslagen (z.B. mittels Rechnung), geltend machen können. Mit Schreiben vom 31. August 2020 wurden alle Bezieher einer 24-Stunden-Förderung des Landes Niederösterreich über diese Möglichkeit informiert. Der Bund hat angekündigt, ein entsprechendes Informationsschreiben auch an jene Personen zu übermitteln, welche eine Förderung vom SMS beziehen. Unter folgenden Link auf der Homepage des Landes NÖ finden Sie (voraussichtlich ab 2. September 2020) weitere Informationen und steht auch das Antragsformular zur Verfügung:  zum online Antragsformular …

24.07.2020

Verordnung über die Einreise nach Österreich i.Z.m. der Eindämmung von SARS-CoV-2

Im Anhang befindet sich der schwer leserliche Verordnungstext.

25.06.2020

Am Schauplatz ORF2 Lebenswerte Seniorenbetreuung

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

23.04.2020

ZIB1 ORF2 Zugorganisation für 24h Betreuer*innen

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

31.03.2020

Report ORF 2 Testungen für 24h Betreuer*innen

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

30.03.2020

ATV News Testungen für 24h Betreuer*innen

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

14.01.2020

Überreichung des Hauptgewinnes an die Gewinnerin des Weihnachtsgewinnspieles für 24h Betreuer*innen 2019/20

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

07.01.2020

Ziehung Weihnachtsgewinnspiel für 24h Betreuer*innen 2019/20

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

20.10.2019

Vorankündigung Weihnachtsgewinnspiel für 24h Betreuer*innen 2019/20

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

30.03.2017

ATV über 24h Betreuung: Interview Mario Tasotti

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

2017

ORF Report 2017 zur 24h Betreuung: Interview mit Mario Tasotti

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

2016

ECO Magazin ORF 2016: Lebenswerte Seniorenbetreuung

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Nach oben scrollen

Wir informieren Sie gerne über alle Förderungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung!